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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 463/18
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vom
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29. November 2018
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen zu 1.: besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
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zu 2.: Diebstahls
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ECLI:DE:BGH:2018:291118B5STR463.18.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 29. November 2018 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten B.
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wird das Urteil
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des Landgerichts Dresden vom 9. Mai 2018 bezüglich dieses
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Angeklagten im Gesamtstrafausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über
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die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
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Die weitergehende Revision des Angeklagten B.
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die Revision des Angeklagten Z.
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sowie
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werden als unbegründet
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verworfen.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten Z.
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unter Einbeziehung einer
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Freiheitsstrafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil wegen besonders schweren
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räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und
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wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
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und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es dessen Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet. Den Angeklagten B.
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hat es wegen Dieb-
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stahls in drei Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl
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zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung richten sich jeweils auf die Sachrüge gestützte Revisionen
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der Angeklagten. Während das Rechtsmittel des Angeklagten B.
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den
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aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg erzielt, ist das des Angeklagten
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Z.
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insgesamt unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
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1. Der Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten B.
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hält
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rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn das Landgericht teilt den Vollstreckungsstand hinsichtlich der einbezogenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
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je 15 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiberg vom 3. November 2017
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nicht mit. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob insoweit die Voraussetzungen
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des § 55 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Für den nicht gänzlich ausgeschlossenen Fall
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der Erledigung der Geldstrafe vor dem Urteilszeitpunkt kann der Angeklagte
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durch deren Einbeziehung beschwert sein.
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2. Das Landgericht hat die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht gesondert begründet. Dies stellt angesichts der in rascher Folge ergangenen und überwiegend einschlägigen Vorverurteilungen sowie angesichts
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dessen, dass die Bewährungszeit betreffend die durch Urteil des Amtsgerichts
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Leipzig vom 3. Februar 2015 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier
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Monaten wegen mehrerer Diebstahlstaten zur Tatzeit erst seit wenigen Monaten abgelaufen war, noch keinen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Fehler
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dar (vgl. dazu MüKo-StPO/Wenske, 2016, § 267 Rn. 402 mwN).
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3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b
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StPO zu entscheiden, der bei ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe
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betreffenden Rechtsfehlern die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht auf eine
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Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.
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4. Auch der Angeklagte B.
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hat die Kosten seines Rechtsmittels
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zu tragen. Die Kostenentscheidung muss nicht – was möglich wäre (vgl. BGH,
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Beschluss vom 9. November 2004 – 4 StR 426/04, wistra 2005, 187) – dem
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Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben. Denn es ist sicher abzusehen, dass das umfassend eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten
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nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann. Demzufolge kann der Senat die
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Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen (vgl. BGH,
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Beschlüsse vom 10. Mai 2011 – 4 StR 144/11; vom 28. Oktober 2004
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– 5 StR 430/04).
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Mutzbauer
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Sander
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König
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Schneider
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Köhler
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