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951 B
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5 StR 435/13
(alt: 5 StR 613/12)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Es wird klargestellt, dass der Angeklagte aufgrund des insoweit rechtskräftigen Schuldspruchs des Landgerichts Saarbrücken vom 2. August 2012 der
Vergewaltigung in drei Fällen schuldig ist. Zudem hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB eine Verurteilung wegen
Vergewaltigung auch dann zu erfolgen, wenn die Regelwirkung bei der Strafrahmenbestimmung verneint wird.
Basdorf
Schneider
Berger
König
Bellay