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No EOL
951 B
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No EOL
951 B
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5 StR 435/13
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(alt: 5 StR 613/12)
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 8. Oktober 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2
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StPO als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
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die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
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Auslagen zu tragen.
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Es wird klargestellt, dass der Angeklagte aufgrund des insoweit rechtskräftigen Schuldspruchs des Landgerichts Saarbrücken vom 2. August 2012 der
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Vergewaltigung in drei Fällen schuldig ist. Zudem hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB eine Verurteilung wegen
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Vergewaltigung auch dann zu erfolgen, wenn die Regelwirkung bei der Strafrahmenbestimmung verneint wird.
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Basdorf
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Schneider
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Berger
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König
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Bellay
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