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5 StR 421/13
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 7. November 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Untreue
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hier: Anhörungsrüge
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss
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des Senats vom 23. Oktober 2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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G r ü n d e
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1
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Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des
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Landgerichts Saarbrücken vom 24. April 2013 mit Beschluss vom 23. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen
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hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 5. November 2013 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.
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2
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Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen
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Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört
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worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
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Basdorf
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Sander
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Berger
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Schneider
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Bellay
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