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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 410/18
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vom
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29. November 2018
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges
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ECLI:DE:BGH:2018:291118B5STR410.18.0
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. November 2018
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gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. März 2018 werden als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. August 2018
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bemerkt der Senat:
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1. Die Revision des Angeklagten T.
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ist zulässig erhoben. Nach Vorla-
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ge von entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen ist erwiesen, dass
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Rechtsanwalt
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Kn.
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die Revisionsbegründungsschrift als nach § 53 Abs. 2
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Satz 1 BRAO bestellter Vertreter für den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt
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E.
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unterzeichnet hat. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem
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amtlich bestellten Verteidiger (§ 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO) der allgemeine Vertreter gleichgestellt ist, den der Verteidiger bei Abwesenheit von nicht mehr als
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einem Monat gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst bestellt (vgl. BGH, Be-
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schluss vom 5. Februar 1992 – 5 StR 673/91, NStZ 1992, 248;
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LR-StPO/Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 142 Rn. 37, jeweils mwN).
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2. Die formellen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Angeklagten
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K.
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und T.
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betreffend die durch die a.
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AG nach einem Teil
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der Vertragsabschlüsse geleisteten Vorabzahlungen vermögen nicht durchzudringen. Gegen die durch das Landgericht vorgenommene Berechnung des
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Vermögensschadens ist aus den im Urteil sowie durch den Generalbundesanwalt angeführten Gründen rechtlich nichts zu erinnern. Die Vorabauszahlungen
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an die Anleger erfolgten nicht etwa unmittelbar durch die Versicherungen bzw.
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anderen Unternehmen oder nach treuhänderischer Verwahrung der Gelder
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durch die zwischengeschalteten Rechtsanwälte. Vielmehr flossen die jeweiligen
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Anlagegelder – wie alle anderen Anlagegelder auch – in voller Höhe an die
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a.
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AG. Damit sind sie wie diese zu bewerten.
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Mutzbauer
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Sander
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König
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Schneider
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Köhler
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