84 lines
No EOL
2.5 KiB
Text
84 lines
No EOL
2.5 KiB
Text
5 StR 382/08
|
||
|
||
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
IM NAMEN DES VOLKES
|
||
URTEIL
|
||
vom 29. Oktober 2008
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Totschlags
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 2008, an der teilgenommen haben:
|
||
Vorsitzender Richter Basdorf,
|
||
Richter Dr. Raum,
|
||
Richter Dr. Brause,
|
||
Richter Schaal,
|
||
Richter Dölp
|
||
als beisitzende Richter,
|
||
Bundesanwalt
|
||
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
|
||
Justizhauptsekretärin
|
||
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
für Recht erkannt:
|
||
|
||
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
|
||
Landgerichts Chemnitz vom 19. März 2008 wird verworfen.
|
||
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der
|
||
Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
|
||
|
||
– Von Rechts wegen –
|
||
|
||
Gründe
|
||
1
|
||
|
||
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
|
||
Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die konkludent auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten und bleibt ohne Erfolg.
|
||
|
||
2
|
||
|
||
1. Der 1978 in Tunesien geborene Angeklagte heiratete am 21. Dezember 2006 die 20 Jahre ältere
|
||
|
||
E.
|
||
|
||
aus Brand-Erbisdorf, die den
|
||
|
||
Angeklagten während eines Urlaubs in Tunesien kennengelernt hatte.
|
||
3
|
||
|
||
Dem Angeklagten missfiel es grundsätzlich, wenn seine Frau von anderen Männern angesprochen wurde. Er kontrollierte seine Frau zunehmend
|
||
und entwickelte unbegründete Eifersucht.
|
||
|
||
4
|
||
|
||
Der Angeklagte traf seine Frau am Nachmittag des 27. Februar 2007
|
||
im Bad an und stellte sie wegen eines Fremden, dem er auf der Treppe des
|
||
Wohnhauses begegnet war, zur Rede. Sie gab ihm keine Antwort, sondern
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
stieg in die Badewanne und beide stritten sich dergestalt weiter, dass der
|
||
Angeklagte immer wieder fragte, was der Mann hier wollte, und seine Frau
|
||
ihm keine Antwort gab. Daraufhin geriet der Angeklagte derart in Wut, dass
|
||
er seine Frau mit den Händen am Hals packte, würgte, mit dem Kopf an den
|
||
Badewannenrand stieß und sie schließlich erdrosselte.
|
||
5
|
||
|
||
2. Das Landgericht hat – nach rechtsfehlerfreier Bewertung zahlreicher Indizien – festgestellt, dass sich der nicht vorbestrafte Angeklagte am
|
||
Tattag im Zustand hochgradiger Wut, Enttäuschung und Verzweiflung befand
|
||
und deshalb die Strafe der Vorschrift des § 213 2. Alternative StGB entnommen. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe versagen (vgl. BGHR StGB
|
||
vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 7). Dies hat der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausgeführt.
|
||
Basdorf
|
||
|
||
Raum
|
||
Schaal
|
||
|
||
Brause
|
||
Dölp
|
||
|
||
|