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5 StR 380/09
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 11. November 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. Januar 2009 wird nach § 349
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Abs. 2 StPO mit den Maßgaben als unbegründet verworfen,
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dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist und dass für die versuchte besonders
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schwere Brandstiftung eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei
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Jahren festgesetzt wird.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
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die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
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Auslagen zu tragen.
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G r ü n d e
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter
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besonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt
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und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
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unbegründet.
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-3-
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2
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Das Landgericht hat es allerdings versehentlich unterlassen, für die zu
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dem begangenen Mord in Tatmehrheit stehende versuchte besonders
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schwere Brandstiftung eine Einzelstrafe festzulegen und die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu kennzeichnen. Der Senat
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kann die Einzelfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung des § 354
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Abs. 1 StPO gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren festsetzen.
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Basdorf
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Schneider
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Brause
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Schaal
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König
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