Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/5_str_380-09.pdf.txt

50 lines
1.5 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
5 StR 380/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. Januar 2009 wird nach § 349
Abs. 2 StPO mit den Maßgaben als unbegründet verworfen,
dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist und dass für die versuchte besonders
schwere Brandstiftung eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei
Jahren festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter
besonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt
und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
unbegründet.
-3-
2
Das Landgericht hat es allerdings versehentlich unterlassen, für die zu
dem begangenen Mord in Tatmehrheit stehende versuchte besonders
schwere Brandstiftung eine Einzelstrafe festzulegen und die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu kennzeichnen. Der Senat
kann die Einzelfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung des § 354
Abs. 1 StPO gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren festsetzen.
Basdorf
Schneider
Brause
Schaal
König