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No EOL
4.9 KiB
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 379/18
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vom
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27. November 2018
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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4.
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5.
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ECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR379.18.0
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-2-
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6.
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7.
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wegen Totschlags u.a.
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hier:
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Revisionen des Angeklagten N.
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S.
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Z.
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, D.
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, F.
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und R.
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und der Nebenkläger S.
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K.
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H.
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,
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-3-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. November 2018
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gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
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Die Revisionen der Nebenkläger S.
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D.
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,
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F.
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und R.
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H.
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K.
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, S.
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gegen
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Z.
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,
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das Urteil
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des Landgerichts Berlin vom 15. September 2017 werden als
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unzulässig verworfen.
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Die Revision des Angeklagten N.
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gegen das vorbenannte
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Urteil wird als unbegründet verworfen.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen, die Nebenkläger S.
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F.
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und
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R.
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H.
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K.
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, S.
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Z.
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zudem
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, D.
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die
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durch
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,
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ihre
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Rechtsmittel den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten N.
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unter Freispruch im Übri-
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gen wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt (Geschehen vom 12./13. Dezember 2015), zudem den Angeklagten M.
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R.
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(geb. 1989) unter Freispruch im Übrigen
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wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer ebensolchen Geldstrafe (Geschehen vom 25. Dezember 2015). Die Angeklagten F.
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R.
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(geb. 1993, genannt „Mu. “) und R.
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–B.
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R.
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, M.
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hat die Strafkammer
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wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag in drei Fällen, mit
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schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen
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jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt (Geschehen vom 26. Dezember 2015), wobei der Angeklagte M.
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„Mu.
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“ R.
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zusätzlich wegen
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eines weiteren Falls der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen
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worden ist (Geschehen vom 25. Dezember 2015). Die Angeklagten D.
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M.
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R.
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und
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hat das Landgericht freigesprochen (Geschehen vom 26. De-
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zember 2015). Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger S.
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H.
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, S.
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Z.
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Angeklagten N.
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2
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, D.
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, F.
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und R.
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K.
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sowie des
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bleiben ohne Erfolg.
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1. Die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist jeweils nur mit der nicht
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näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründeten Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig.
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3
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Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem
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Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass
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der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum
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Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Aufgrund der beschränkten Anfechtungsbefugnis muss der Nebenkläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist
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das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich und eindeutig angeben (vgl. nur
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Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN). Die Revision
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des Nebenklägers ist unzulässig, wenn aus ihr nicht ersichtlich wird, dass sie
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ein gemäß § 400 Abs. 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt. Die
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Erhebung der – wie hier – unausgeführten allgemeinen Sachrüge reicht deshalb
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grundsätzlich nicht, um eine zulässige Nebenklagerevision zu erheben
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(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. August 2018 – 3 StR 246/18 und
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vom 27. Februar 2018 – 4 StR 489/17, je mwN).
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4
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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann anzuerkennen, wenn
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aufgrund der Prozesslage die konkrete Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
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zweifelsfrei feststeht, etwa wenn er Revision gegen den Freispruch eines Angeklagten vom Vorwurf eines zur Nebenklage berechtigten Delikts einlegt (vgl.
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Senge in KK-StPO, 7. Aufl., § 400 Rn. 2). So verhält es sich hier aber nicht. Die
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Anklage umfasst drei Tatkomplexe, an denen sich verschiedene Angeklagte in
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unterschiedlicher Art und Weise beteiligt haben sollen. Hinsichtlich des
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schwersten Tatvorwurfs (Geschehen am 26. Dezember 2015) sind drei Angeklagte wegen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten jeweils zu mehrjährigen
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Freiheitsstrafen verurteilt worden.
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5
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Bei dieser Prozesslage versteht sich das Angriffsziel der Nebenklagerevisionen nicht von selbst. Die Nebenkläger könnten in den Verurteilungsfällen
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auf der Grundlage der Schuldsprüche höhere Strafen erstreben, diese
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Schuldsprüche im Hinblick auf das Unterbleiben einer Verurteilung wegen Mordes oder die Freisprüche eines oder mehrerer Angeklagten insoweit angreifen.
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Da sich das Angriffsziel der Nebenklagerevisionen auch durch Auslegung nicht
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eindeutig ermitteln lässt und nicht nur statthafte Ziele in Betracht kommen, sind
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die Revisionen insgesamt unzulässig. Entgegen der Auffassung der Nebenkläger hat der Senat das Angriffsziel auch nicht selbst anhand der gesetzlichen
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Regelung zur Rechtsmittelbefugnis zu ermitteln.
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-6-
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6
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2. Die Revision des Angeklagten N.
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ist aus den Gründen der An-
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tragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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Mutzbauer
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König
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Mosbacher
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Berger
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Köhler
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