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5 StR 370/11
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 11. Oktober 2011
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011
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beschlossen:
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Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Dresden vom 18. April 2011 nach § 349 Abs. 4
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StPO hinsichtlich beider Angeklagter im Strafausspruch
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aufgehoben.
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Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2
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StPO als unbegründet verworfen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
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Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
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zurückverwiesen.
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||
G r ü n d e
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten B.
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wegen bewaffneten
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Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
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mit (besonders) schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlichem
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unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Führen einer Waffe zu einer
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Freiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten Ba.
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wegen Beihilfe
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zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur (besonders) schweren räuberischen
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Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
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verurteilt. Die gegen dieses Urteil mit der Rüge der Verletzung sachlichen
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Rechts geführten Revisionen erzielen den aus der Beschlussformel
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ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349
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Abs. 2 StPO.
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2
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1. Gegen die Schuldsprüche ist rechtlich nichts zu erinnern.
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Namentlich ruhen sie auf einer sehr sorgfältigen Beweiswürdigung.
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3
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2. Hingegen können die Strafaussprüche keinen Bestand haben.
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4
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Bei beiden Angeklagten hat die Strafkammer einen namentlich die
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räuberische Erpressung prägenden Gesichtspunkt nicht erkennbar bedacht,
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nämlich dass der Angeklagte B.
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zur Durchsetzung einer nicht übermäßig
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hohen
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nicht
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Forderung
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aus
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einem
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allzu
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große
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Rauschgiftmengen
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betreffenden Drogengeschäft (60g Crystal) handelte. Auch im Blick auf den
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damit verbundenen besonders engen Zusammenhang zwischen den
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tateinheitlich verwirklichten Verbrechen nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und
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§§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist die beträchtliche Überschreitung der
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übereinstimmenden
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Mindeststrafe
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des
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Regelstrafrahmens
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ohne
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ausdrückliche Erörterung dieses Umstandes unzulänglich begründet (vgl.
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auch BGH, Beschluss 16. Oktober 1991 – 3 StR 306/91, BGHR BtMG § 29
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Strafzumessung 19 mwN). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass
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das Landgericht bei der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung unter
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Einbeziehung des angesprochenen Gesichtspunkts auf eine niedrigere
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Strafe erkannt hätte. Entsprechendes gilt trotz der an sich maßvollen Strafe
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für den Angeklagten Ba. , hinsichtlich dessen überdies die spezifisch das
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Gewicht seines Gehilfenbeitrags betreffenden Umstände nicht hinreichend
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erörtert sind.
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5
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Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Das neue
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Tatgericht wird die Strafzumessung auf der Grundlage der getroffenen
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Feststellungen vornehmen können, die freilich um solche ergänzt werden
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dürfen, die den bisherigen nicht widersprechen.
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Basdorf
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Schaal
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Raum
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Brause
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König
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