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5 StR 370/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 18. April 2011 nach § 349 Abs. 4
StPO hinsichtlich beider Angeklagter im Strafausspruch
aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten B.
wegen bewaffneten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit (besonders) schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlichem
unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Führen einer Waffe zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten Ba.
wegen Beihilfe
zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur (besonders) schweren räuberischen
Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Die gegen dieses Urteil mit der Rüge der Verletzung sachlichen
Rechts geführten Revisionen erzielen den aus der Beschlussformel
ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
-3-
2
1. Gegen die Schuldsprüche ist rechtlich nichts zu erinnern.
Namentlich ruhen sie auf einer sehr sorgfältigen Beweiswürdigung.
3
2. Hingegen können die Strafaussprüche keinen Bestand haben.
4
Bei beiden Angeklagten hat die Strafkammer einen namentlich die
räuberische Erpressung prägenden Gesichtspunkt nicht erkennbar bedacht,
nämlich dass der Angeklagte B.
zur Durchsetzung einer nicht übermäßig
hohen
nicht
Forderung
aus
einem
allzu
große
Rauschgiftmengen
betreffenden Drogengeschäft (60g Crystal) handelte. Auch im Blick auf den
damit verbundenen besonders engen Zusammenhang zwischen den
tateinheitlich verwirklichten Verbrechen nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und
§§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist die beträchtliche Überschreitung der
übereinstimmenden
Mindeststrafe
des
Regelstrafrahmens
ohne
ausdrückliche Erörterung dieses Umstandes unzulänglich begründet (vgl.
auch BGH, Beschluss 16. Oktober 1991 3 StR 306/91, BGHR BtMG § 29
Strafzumessung 19 mwN). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass
das Landgericht bei der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung unter
Einbeziehung des angesprochenen Gesichtspunkts auf eine niedrigere
Strafe erkannt hätte. Entsprechendes gilt trotz der an sich maßvollen Strafe
für den Angeklagten Ba. , hinsichtlich dessen überdies die spezifisch das
Gewicht seines Gehilfenbeitrags betreffenden Umstände nicht hinreichend
erörtert sind.
-4-
5
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Das neue
Tatgericht wird die Strafzumessung auf der Grundlage der getroffenen
Feststellungen vornehmen können, die freilich um solche ergänzt werden
dürfen, die den bisherigen nicht widersprechen.
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