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5 StR 353/08
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 17. Juli 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Bankrotts u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009
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beschlossen:
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Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in die Frist
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zur Einlegung der Anhörungsrüge wird als unbegründet, seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 24. März 2009
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wird als unzulässig verworfen. Der Verurteilte trägt auch die
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Kosten seiner Rechtsbehelfe.
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G r ü n d e
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1
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Die Anhörungsrüge ist nicht innerhalb der Frist des § 356a Satz 2
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StPO angebracht worden. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht vorgetragen.
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Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit der Verurteilte erst
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durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Kenntnis von einem
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Gehörsverstoß erlangt haben will. Ein hier jedenfalls gegebenes anwaltliches
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Verschulden an der Fristversäumung kann dem Angeklagten zugerechnet
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werden, weil es sich bei dem Verfahren in erster Linie um die Vorstufe der
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Verfassungsbeschwerde handelt (BGH wistra 2009, 33). Im Übrigen weist
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der Senat darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache offensichtlich erfolglos wäre.
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Basdorf
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Raum
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Schneider
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Brause
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Dölp
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