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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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5 StR 347/17
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vom
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21. Februar 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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ECLI:DE:BGH:2018:210218U5STR347.17.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 2018, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,
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Richter am Bundesgerichtshof
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Prof. Dr. Sander,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Schneider,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Dölp,
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Dr. Berger
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als beisitzende Richter,
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Bundesanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt G.
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als Verteidiger,
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Rechtsanwalt F.
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als Vertreterin des Neben- und Adhäsionsklägers,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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1. Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. Januar 2017 werden verworfen, die des Angeklagten mit der
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Maßgabe, dass bezüglich des weitergehenden Adhäsionsantrags von einer Entscheidung abgesehen wird.
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2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
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zu tragen. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt.
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- Von Rechts wegen -
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts
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Braunschweig vom 22. Mai 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und darüber hinaus eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit ihren Rechtsmitteln rügen sowohl der Angeklagte als auch
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der Nebenkläger die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Beide Revisionen haben keinen Erfolg.
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Auf die Revision des Angeklagten war lediglich der Tenor hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung zu ergänzen.
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I.
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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
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a) Am 20. Mai 2014 begegnete der Angeklagte an einem Treffpunkt der
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Drogenszene in Braunschweig zufällig dem ihm bekannten Nebenkläger, der
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sich dort neben anderen auch mit dem Zeugen B.
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aufhielt. Zwischen unter
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anderem dem Nebenkläger und dem Angeklagten war es etwa zwei Wochen
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zuvor zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Angeklagte eine leichte Kopfverletzung erlitten hatte. Aus Verärgerung hierüber entschloss sich der Angeklagte spontan, dem Nebenkläger einen „Denkzettel“ zu
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verpassen und schlug dem Nebenkläger unvermittelt mit der Faust ins Gesicht.
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Hierdurch ging dieser zu Boden und fiel mit seinem Kopf auf eine gepflasterte
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Fläche. Der etwa 90 kg schwere Angeklagte trat sodann dem keinen Widerstand leistenden Nebenkläger mit seinen mit festem Schuhwerk versehenen
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Füßen mehrfach gegen den Kopf. Darüber hinaus sprang er mindestens fünfmal mit beiden Füßen auf den Kopf des Nebenklägers, um ihm eine Lehre zu
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erteilen. Der Zeuge B.
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versuchte einmal erfolglos, den Angeklagten von dem
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Nebenkläger wegzudrücken. In dieser Phase des Tatgeschehens wurde der
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Angeklagte durch ein kurzzeitiges Eingreifen seiner Ehefrau unterstützt, die in
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Kenntnis und mit Billigung des Angeklagten mit ihrer Handtasche nach dem
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Nebenkläger schlug und ihm einmal gegen den Kopf trat.
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Schließlich sah der Angeklagte aus für die Strafkammer nicht sicher feststellbaren Gründen von weiteren Einwirkungen auf den Nebenkläger ab und
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verließ mit seiner Ehefrau den Tatort. Möglicherweise tat er dies, weil er der
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Auffassung war, der Nebenkläger habe nun „genug“ bekommen, weil er
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– der Angeklagte – inzwischen Polizeisirenen wahrgenommen oder weil der
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Zeuge B.
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einen zweiten Versuch unternommen hatte, dem Nebenkläger zur
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Hilfe zu kommen. Der Nebenkläger war zu diesem Zeitpunkt „erkennbar schwer
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verletzt, röchelte aber noch vernehmbar“. Mehrere Bekannte des Nebenklägers
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befanden sich am Tatort, so dass mit rascher Hilfe zu rechnen war, was dem
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Angeklagten auch bewusst war.
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Der Nebenkläger erlitt multiple Gesichtsfrakturen und befand sich fast
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zwei Wochen in stationärer Behandlung. Im Zeitpunkt der landgerichtlichen
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Entscheidung bestanden immer noch Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses und ein nahezu vollständiger Verlust des Geschmackssinns.
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b) Das Landgericht hat einen freiwilligen Rücktritt vom unbeendeten Versuch des Totschlags nach § 24 Abs. 1 StGB bejaht und den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4
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und 5 StGB verurteilt. Es hat in dubio pro reo angenommen, dieser sei davon
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ausgegangen, durch bloße Beendigung seiner Einwirkungshandlungen den Eintritt des Todeserfolgs verhindern zu können.
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Zu der Frage, aus welchem Beweggrund der Angeklagte die weitere Tatausführung beendet habe, hat es keine sicheren Feststellungen treffen können.
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Aufgrund des Zweifelssatzes sei daher zu Gunsten des Angeklagten davon
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auszugehen, er sei der Auffassung gewesen, der Nebenkläger habe mit der
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Zufügung erheblicher Verletzungen „genug“.
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II.
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Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift
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des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Sie führt lediglich zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Ergänzung des Tenors. Bei einem Grund- oder Teilur-
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teil nach § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO ist im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl.
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BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 – 5 StR 488/17; Beschluss vom 4. November 2014 – 1 StR 432/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 406 Rn.
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13a mwN).
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III.
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Auch die Revision des Nebenklägers hat keinen Erfolg.
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1. Die Erwägungen des Landgerichts zum freiwilligen Rücktritt vom unbeendeten Totschlagsversuch halten sachlich-rechtlicher Prüfung stand.
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a) Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht
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vom unbeendeten Versuch ausgegangen ist.
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aa) Es hat zutreffend den nach ständiger Rechtsprechung geltenden
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Maßstab für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch
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zugrunde gelegt, der sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont, bestimmt (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993
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– GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; Urteile vom 3. Dezember 1982
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– 2 StR 550/82, BGHSt 31, 170, 175; vom 12. November 1987 – 4 StR 541/87,
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BGHSt 35, 90, 91 f., und vom 2. November 1994 – 2 StR 449/94, BGHSt 40,
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304, 306). Wenn bei einem Tötungsdelikt der Täter den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns
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macht, liegt ein beendeter Versuch vor. Die zum beendeten Versuch führende
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gedankliche Indifferenz des Täters gegenüber den von ihm bis dahin angestrebten oder doch zumindest in Kauf genommenen Konsequenzen ist eine innere
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Tatsache, die festgestellt werden muss, wozu es in der Regel einer zusammenfassenden Würdigung aller maßgeblichen objektiven Umstände bedarf (BGH,
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Urteile vom 2. November 1994, 2 StR 449/94, aaO und vom 3. Juni 2008
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– 1 StR 59/08, NStZ 2009, 264; Beschlüsse vom 22. Mai 2013 – 4 StR 170/13,
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NStZ 2013, 703, 704, und vom 27. Januar 2014 – 4 StR 565/13,
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NStZ-RR 2014, 202 f.).
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bb) Bei der an diesen Maßstäben ausgerichteten Gesamtwürdigung hat
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das Landgericht die für den Rücktrittshorizont relevanten Umstände aus dem
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festgestellten Lebenssachverhalt berücksichtigt und ist unter Anwendung des
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für den Rücktrittshorizont geltenden Zweifelssatzes (BGH, Beschluss vom
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22. Mai 2013 – 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704) rechtsfehlerfrei zur Annahme eines unbeendeten Versuchs gelangt.
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Zwar setzt die Annahme eines unbeendeten Versuchs gerade bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen eines mit bedingtem Tötungsvorsatz
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handelnden Täters voraus, dass auch Umstände festgestellt werden, die im
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Rahmen der Gesamtwürdigung die Wertung zulassen, er habe nach Beendigung der Tathandlung den tödlichen Erfolg nicht (mehr) für möglich gehalten
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(BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 – 2 StR 536/10). Einen solchen Umstand
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hat die Strafkammer in wahrnehmbaren Lebenszeichen des Nebenklägers
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(Atemgeräuschen) gesehen und in ihre Gesamtwürdigung zum Rücktrittshorizont einbezogen. Dies ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn andere Schlüsse möglich gewesen wären oder gar näher gelegen hätten (BGH,
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Urteile vom 27. Juli 2017 – 3 StR 172/17, und vom 24. März 2015
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– 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179).
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Soweit das Landgericht darüber hinaus schon bei der Abgrenzung des
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beendeten vom unbeendeten Versuch auf den Grundsatz in dubio pro reo zu-
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rückgreift, begegnet auch dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken
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(vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704;
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Urteil vom 8. Dezember 2010 – 2 StR 536/10). Denn dieser verbietet es in Fällen, in denen Vorstellungen des Angeklagten in Bezug auf den Erfolgseintritt
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nicht festgestellt werden können, auf deren Fehlen – und damit auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines beendeten Versuchs – zu schließen (BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 – 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704, und vom
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27. Januar 2014 – 4 StR 565/13, NStZ-RR 2014, 202, 203; SSWStGB/Kudlich/Schuhr, 3. Aufl., § 24 Rn. 38). Für die zum beendeten Versuch
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führende Annahme der gedanklichen Indifferenz des Täters bedarf es deren
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eigenständiger
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Feststellung
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(BGH,
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Beschluss
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vom
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27.
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Januar
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2014
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– 4 StR 565/13, aaO), zu der das Landgericht jedoch – rechtfehlerfrei – gerade
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nicht gelangt ist.
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b) Die Erwägungen des Landgerichts zur Freiwilligkeit des Rücktritts halten revisionsgerichtlicher Überprüfung ebenfalls stand.
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Auch bei der Feststellung der Freiwilligkeit wirken sich Zweifel an dieser
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inneren Tatsache zu Gunsten des Täters aus (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 – 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265, 266 und vom 20. August 2004
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– 2 StR 281/04, NStZ-RR 2004, 361; SSW-StGB/Kudlich/Schuhr, aaO, § 24
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Rn. 67). Das Landgericht hat vorliegend drei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mögliche Abläufe bzw. Motivationsfaktoren für das Ablassen des Angeklagten vom Nebenkläger in Betracht gezogen, wobei keine der erwogenen
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Konstellationen zur Überzeugung der Strafkammer letztlich festgestellt werden
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konnte. Auf dieser Beweisgrundlage hat die Strafkammer bei der Bewertung der
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Freiwilligkeit des Rücktritts rechtsfehlerfrei unter Anwendung des Zweifelssat-
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zes die für den Angeklagten günstigste der drei Varianten („Opfer hatte genug“)
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zugrunde gelegt, die zur Annahme eines freiwilligen Rücktritts führt.
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c) Das Landgericht hat zudem zu Recht die Prüfung des Rücktritts vom
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Totschlagsversuch am Maßstab des § 24 Abs. 1 StGB ausgerichtet. Eine Beteiligung der Ehefrau am versuchten Tötungsdelikt, die zur Anwendung von § 24
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Abs. 2 StGB hätte führen können, wird durch die Feststellungen nicht belegt.
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2. Die Entscheidung im Adhäsionsverfahren durch ein Grundurteil gemäß
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§ 406 Abs. 1 Satz 2 StPO ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat ausreichend dargelegt, dass der Rechtsstreit über die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs nicht entscheidungsreif war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2002 – 5 StR 291/02, BGHSt 47, 378, 380; Hilger in
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Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 9; Velten in SK-StPO, 4. Aufl.,
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§ 406 Rn. 8). Eine Hinweispflicht besteht bei Entscheidung durch Grundurteil
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nach § 406 Abs. 5 Satz 1 StPO nicht (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 406
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Rn. 14; Stöckel in KMR-StPO, § 406 Rn. 28; Meyer/Dürre, JZ 2006, 18, 24).
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Mutzbauer
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Sander
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Dölp
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Schneider
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Berger
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