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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 345/18
vom
11. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR345.18.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018
gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 1. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat;
jedoch wird die Adhäsionsentscheidung wie folgt geändert:
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein
Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € zu zahlen. Im Übrigen wird
von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge in Bezug auf eine unterbliebene Einholung eines die
Nebenklägerin betreffenden Strafregisterauszuges ist unzulässig. Zwar mangelt
es nicht an der Bestimmtheit der Behauptung eines Beweisergebnisses, da es
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dem Beschwerdeführer nicht möglich war, zum Inhalt des Registerauszugs vorzutragen. Die Revision unterlässt es jedoch mitzuteilen, wie sich die Strafkammer zu dem Beweisbegehren der Verteidigung verhalten hat.
Der Adhäsionsausspruch ist abzuändern, da die Adhäsionsklägerin mit ihrem
ergänzten Vortrag nicht deutlich gemacht hat, ob sie ihre vermeintlich weiteren
Ansprüche im Wege der Leistungs- oder Feststellungsklage verfolgt. Für eine
Leistungsklage hat sie die einzelnen Schadenspositionen nicht beziffert; für
eine Feststellungsklage ist jedenfalls teilweise ein Feststellungsinteresse zweifelhaft.
Die Kostenentscheidung bezüglich der Adhäsion beruht auf § 472a Abs. 2
Satz 1 StPO.
Mutzbauer
Schneider
Hoch
Berger
Köhler