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5 StR 331/11
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 14. September 2011
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u. a.
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-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2011
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beschlossen:
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Dem Angeklagten E.
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wird Wiedereinsetzung in den vori-
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gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung
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der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
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14. März 2011 gewährt. Damit ist der Beschluss des
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Landgerichts vom 8. Juni 2011 gegenstandslos.
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil
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werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
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zu tragen.
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Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO ist zulässig, aber unbegründet.
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Für einen Beurteilungsfehler bei der Entscheidung, nicht auf die Urlaubsrückkehr des nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO verhinderten weiteren Beisitzers vor
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Ablauf der Höchstfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu warten, ist nichts ersichtlich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 275 Rn. 21). Ein tragfähiger
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Rückschluss aus handschriftlichen Änderungen des Vorsitzenden auf einen
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besonderen Beratungsbedarf für die Fassung der Urteilsgründe ist nicht
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möglich.
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Basdorf
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Schneider
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Brause
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Schaal
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Bellay
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