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No EOL
822 B
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No EOL
822 B
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5 StR 331/08
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(alt: 5 StR 253/07)
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 5. August 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2008
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. März 2008 wird nach § 349 Abs. 2
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StPO als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Dem angefochtenen Urteil (UA S. 12) ist zu entnehmen, dass dem Angeklagten wegen entgangener nachträglicher Gesamtstrafenbildung ein Härteausgleich gewährt und bei dessen Bemessung die für ihn ungünstigen Begleitumstände jener anderweitigen Vollstreckung berücksichtigt worden ist.
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Basdorf
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Brause
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Hubert
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Schneider
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Schaal
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