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5 StR 331/08
(alt: 5 StR 253/07)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. März 2008 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Dem angefochtenen Urteil (UA S. 12) ist zu entnehmen, dass dem Angeklagten wegen entgangener nachträglicher Gesamtstrafenbildung ein Härteausgleich gewährt und bei dessen Bemessung die für ihn ungünstigen Begleitumstände jener anderweitigen Vollstreckung berücksichtigt worden ist.
Basdorf
Brause
Hubert
Schneider
Schaal