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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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5 StR 321/00
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URTEIL
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vom 29 . August 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 2000, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzende Richterin Harms,
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Richter Häger,
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Richter Basdorf,
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Richterin Dr. Tepperwien,
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Richter Dr. Brause
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als beisitzende Richter,
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Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
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Landgerichts Berlin vom 16. März 2000 wird verworfen.
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Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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– Von Rechts wegen –
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||
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Gebrauchs verfälschter Zahlungskarten in Tateinheit mit Betrug und Gebrauch
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verfälschter beweiserheblicher Daten in vierzehn Fällen, wegen Gebrauchs
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verfälschter Zahlungskarten in Tateinheit mit Computerbetrug in drei Fällen,
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wegen Betruges in 21 Fällen, versuchten Betruges und Computerbetruges in
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acht Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die allein gegen den Strafausspruch gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
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Der Angeklagte gebrauchte fremde, zum Teil verfälschte Zahlungskarten zu Einkäufen und Telefonaten. Die Schadensbeträge liegen bei den
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Telefonaten zwischen 1 DM und 65 DM, bei den Einkäufen meist im dreistelligen DM-Bereich, maximal bei 6.800 DM, insgesamt bei knapp 16.000 DM,
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im Versuchsfall bei einem erstrebten Schaden von 4.115 DM.
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I.
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Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist
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seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der
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Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen
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hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,
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sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur
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möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das
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Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich
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die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 34, 345, 349). Fehler der genannten
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Art liegen hier nicht vor, wenngleich die verhängten Einzelstrafen und die
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Gesamtstrafe zum Teil am unteren Rand des Vertretbaren liegen, die Einzelstrafen in vielen Fällen der Mindeststrafe für den angenommenen minder
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oder besonders schweren Fall entsprechen. Auch sind keine Rechtsfehler
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zugunsten des Angeklagten gegeben (§ 301 StPO).
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II.
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Insbesondere greifen auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen
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Einzelbeanstandungen im Ergebnis nicht durch.
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Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte zur Zeit der
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Taten heroinabhängig war und daß die Finanzierung seiner Sucht Triebfeder
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seines Handelns war. Es hat verneint, daß dieserhalb die Voraussetzungen
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des § 21 StGB vorlägen, jedoch allgemein strafmildernd berücksichtigt, daß
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der Angeklagte die Taten aufgrund seiner Heroinabhängigkeit begangen hat.
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Der Senat teilt nicht die Besorgnis der Beschwerdeführerin, daß das Landgericht ohne hinreichende Anhaltspunkte eine solche Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten angenommen habe. Das Landgericht hat die frühere
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Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäu-
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-5-
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bungsmitteln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wenngleich diese
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Haschisch betraf, ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten wegen des
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Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und die – befundlosen – Beobachtungen einer Kriminalbeamtin bei der Festnahme des Angeklagten und der Durchsuchung seiner Wohnung gewogen und ist zu dem
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Ergebnis gelangt, daß die Behauptung des Angeklagten von seiner Betäubungsmittelabhängigkeit nicht zu widerlegen war. Einen Rechtsfehler birgt
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dies nicht. Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang etwa
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weitere Aufklärung vermißt, fehlt es an einer entsprechenden Verfahrensrüge.
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Das Landgericht hat auch die – sämtlich nicht einschlägigen – Vorstrafen des Angeklagten strafschärfend in Rechnung gestellt (UA S. 19). Daß
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es dabei deren (UA S. 2 f.) festgestellte Vielzahl und einzelne Schwere außer
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Betracht gelassen hätte, ist nicht zu besorgen.
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Die gebildete Gesamtstrafe ist besonders milde, aber nicht rechtsfehlerhaft, erfüllt sie doch noch alle Strafzwecke. Der Tatrichter durfte, wie geschehen, wesentlich auf die Schadenssumme und den engen sachlichen und
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zeitlichen Zusammenhang der Taten abstellen.
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Harms
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Häger
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Tepperwien
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Basdorf
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Brause
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