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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 318/18
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vom
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11. September 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR318.18.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018
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gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Hamburg vom 12. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe
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von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
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fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die
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Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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2. Die Verfahrensrügen bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
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a) Die Rüge, das Landgericht habe keine Entscheidung über die Vereidigung des gesondert verfolgten Zeugen M.
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getroffen und damit gegen
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§ 59 StPO verstoßen, ist aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
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b) Die Rüge, das Landgericht habe mit der Vereidigung des Zeugen
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M.
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das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO verletzt, hat der Be-
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schwerdeführer nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben. Zwar
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liegt mit der ordnungsgemäßen Protokollberichtigung hinsichtlich der Vereidigung des Zeugen eine besondere Verfahrenslage vor, bei der zur Wahrung des
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rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) in der Regel – auf einen (hier allerdings nicht
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vorliegenden) Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen – eine
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Wiedereinsetzung zur Nachholung der Verfahrensrüge in Betracht kommt
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(Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 271 Rn. 26c). Der Beschwerdeführer
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hat die Erhebung der Rüge jedoch nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist
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von einer Woche (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO) nachgeholt, da er
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die Verletzung des Vereidigungsverbots des § 60 Nr. 2 StPO erst mit Schreiben
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vom 12. Juni 2018 beanstandet hat, obwohl ihm der Beschluss über die Protokollberichtigung bereits am 1. Juni 2018 zugegangen war (vgl. BGH, Beschluss
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vom 27. August 2008 – 2 StR 260/08, NStZ 2009, 173, 174).
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Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil das Urteil nicht auf
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dem behaupteten Rechtsfehler beruhen würde. Es ist auszuschließen, dass
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das Tatgericht die – als unglaubhaft erachtete – Aussage des Zeugen anders
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bewertet hätte, wenn dieser unvereidigt geblieben wäre. Nach den Gesamtumständen des Falles scheidet auch die Möglichkeit aus, der Angeklagte oder sein
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Verteidiger könnten aufgrund der Vereidigung darauf vertraut haben, das Tat-
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gericht werde den entlastenden Angaben des Zeugen Glauben schenken, und
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dadurch davon abgehalten worden sein, andere, zusätzliche Beweismittel für
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die Richtigkeit der entlastenden Angaben des Zeugen zu benennen. Denn
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durch eine Vereidigung wird schon nicht der Rechtsschein erweckt, der Aussage werde ohne Vorbehalt geglaubt werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 – 2 StR 443/93, BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 3).
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Mutzbauer
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Schneider
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Hoch
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Berger
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Köhler
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