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5 StR 312/08
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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vom 28. Oktober 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Raubes u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 2008, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter Basdorf,
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Richter Dr. Raum,
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Richter Dr. Brause,
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Richter Schaal,
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Richter Dölp
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als beisitzende Richter,
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Bundesanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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-3-
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
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Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2007 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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– Von Rechts wegen –
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Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit
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1
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gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten
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des Angeklagten eingelegte – in der Hauptverhandlung beschränkte – Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Strafzumessung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
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2
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Der Strafausspruch kann nicht aufrecht erhalten bleiben. Zwar ist die
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Strafzumessung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters; sie unterliegt nur
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einer begrenzten revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist aber dann möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in
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sich fehlerhaft sind (BGHSt 29, 319, 320). Das ist hier der Fall.
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3
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1. Die Begründung, mit welcher das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Angeklagten zur
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Tatzeit angenommen und deshalb bei der Festsetzung der Strafe den nach
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§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB
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zugrunde gelegt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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4
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Das Landgericht hat bei dem Angeklagten wegen des getrunkenen Alkohols die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und ausgeführt, die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille liege „nahe an dem Wert
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von 2,0 Promille, ab dem eine Verminderung der Schuldfähigkeit regelmäßig
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anzunehmen ist“ und die „sonstigen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung
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ergäben kein anderes Bild“. Damit wird die Annahme erheblich verminderter
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Schuldfähigkeit jedoch nicht ausreichend begründet. Auch sonst ist aus den
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Feststellungen ein tragfähiger Anhalt für eine erhebliche Verminderung der
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Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ersichtlich (vgl. zudem BGHSt 43, 66;
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49, 239).
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2. Zudem ist die Auffassung der Strafkammer, die Verurteilung vom
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2. März 2006 sei bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen, da sie bei
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Begehung der hiesigen Tat noch nicht rechtskräftig war, nicht rechtsfehlerfrei
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begründet. Auch von nicht rechtskräftigen Verurteilungen kann eine Warnfunktion ausgehen, so dass diese bei der Strafzumessung gegebenenfalls
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strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2
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Vorleben 2; BGH, Urteil vom 27. Juli 1994 – 3 StR 149/94; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 362 ff.).
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Dies gilt insbesondere für die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung.
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6
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Von einer nachträglichen Gesamtstrafbildung in Bezug auf sämtliche
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Vorverurteilungen hat das Landgericht wegen einer dem entgegenstehenden
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Zäsurwirkung der ersten Vorverurteilung zutreffend abgesehen.
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Basdorf
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Raum
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Schaal
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Brause
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Dölp
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