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5 StR 293/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 9. Februar 2008 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ein in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579,
581) grundsätzlich erwägenswerter Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGH GS
NJW 2008, 860, 863, zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt; BGHSt 52,
48, 56 f.) im Blick auf erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige spätere Bestrafungen des Angeklagten kam nicht in Betracht.
Es hätte ohne den die Unanwendbarkeit des § 55 StGB begründenden Zeitablauf im Rahmen einer Einbeziehung späterer Strafen und überhaupt bei
zeitnäherer Aburteilung auf der Hand gelegen, gegen den gewichtig vorbelasteten Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB
festzustellen. Die entgangene Einbeziehung nach § 55 StGB kann jedoch im
Vollstreckungsverfahren gemäß § 57a Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 2
-3-
StGB bedeutsam werden (vgl. dazu auch BVerfG Kammer , Beschluss
vom 29. Januar 2007 2 BvR 2025/06).
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