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5 StR 278/01
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 22. Oktober 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001
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beschlossen:
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Der Antrag des Angeklagten vom 18. August 2001 auf
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Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des
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Senats vom 24. Juli 2001 wird abgelehnt.
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G r ü n d e
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Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat
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keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre. Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör ist auch nicht durch seine von ihm behauptete mangelnde
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Kenntnis von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verletzt worden.
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Der Generalbundesanwalt hat seine Antragsschrift der Pflichtverteidigerin
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Rechtsanwältin B
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und dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt M
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in Berlin
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ordnungsgemäß zugestellt. Eine besondere Benachrichtigung von der Antragsschrift an den Angeklagten selbst war nicht erforderlich, weil es sich bei
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dem Antrag nicht um eine Entscheidung handelt (§ 145a Abs. 1 und Abs. 3
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StPO; vgl. BGHR StPO § 33a – Anhörung 1; § 33a Satz 1 – Anhörung 1).
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Die Verteidiger des Angeklagten hatten im Revisionsverfahren Gelegenheit
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zur
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Äu-
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-3-
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ßerung. Dem Angeklagten ist deshalb rechtliches Gehör gewährt worden
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(vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 – Anhörung 6).
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Harms
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Basdorf
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Brause
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Gerhardt
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Schaal
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