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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 272/15
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vom
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4. August 2015
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen besonders schweren Raubes u.a.
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-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2015 beschlossen:
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1. Dem Angeklagten H.
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wird auf seine Kosten Wieder-
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einsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
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Leipzig vom 16. Januar 2015 gewährt.
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2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete
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Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Allerdings wird die Urteilsformel im Adhäsionsausspruch wie folgt klargestellt:
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Der gegen die beiden Angeklagten als Gesamtschuldner gerichtete Leistungsantrag des Adhäsionsklägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist dem Grunde nach gerechtfertigt; von einer Entscheidung über die Höhe der Ansprüche wird abgesehen. Die Angeklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Adhäsionskläger sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus
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der von ihnen verübten Straftat vom 30. November 2013 zu
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ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen
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sind.
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3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
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und die dem Neben- und Adhäsionskläger durch ihre Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Schneider
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Dölp
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Bellay
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König
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Feilcke
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