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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 272/15
vom
4. August 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2015 beschlossen:
1. Dem Angeklagten H.
wird auf seine Kosten Wieder-
einsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 16. Januar 2015 gewährt.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Allerdings wird die Urteilsformel im Adhäsionsausspruch wie folgt klargestellt:
Der gegen die beiden Angeklagten als Gesamtschuldner gerichtete Leistungsantrag des Adhäsionsklägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist dem Grunde nach gerechtfertigt; von einer Entscheidung über die Höhe der Ansprüche wird abgesehen. Die Angeklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Adhäsionskläger sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus
der von ihnen verübten Straftat vom 30. November 2013 zu
ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen
sind.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dem Neben- und Adhäsionskläger durch ihre Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schneider
Dölp
Bellay
König
Feilcke