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5 StR 256/04
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 21. Juli 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004
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beschlossen:
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1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall 379 der Anklage (II. 4. 379 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
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2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das
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Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2004 nach
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§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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3. Soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen die Kosten
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des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; die übrigen Kosten
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des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
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G r ü n d e
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Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 11. Juni 2004
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hinsichtlich seines Teileinstellungsantrags folgendes ausgeführt:
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„Die Anzahl der im Urteilstenor genannten Betrugsfälle (34) steht im
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Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, die 35 Betrugsfälle ausweisen. So
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handelt es sich bei den abgeurteilten Anklagefällen 374 bis 403 um 30 Taten
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(UA S. 28, 29) und nicht, wie zunächst im Urteil angegeben, um 29 Taten
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(UA S. 39). Die Strafkammer stellt zwar richtigerweise fest, daß – unter Berücksichtigung der weiteren 5 Anklagefälle 347, 352, 366, 367, 368 – alle
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35 Taten des Angeklagten in Tatmehrheit stehen (UA S. 41). Sie hat jedoch
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für den Anklagefall 379 (UA S. 28 a. E.) keine Einzelstrafe festgesetzt (UA
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S. 61) und damit nur auf der Grundlage von 34 Einzelstrafen die Gesamtfrei-
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heitsstrafe gebildet (UA S. 62). Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung, ob hier eine Urteilsberichtigung zulässig wäre (vgl. BGH NStZ 2000,
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386) und gegebenenfalls eine Einzelstrafe durch den Senat festgesetzt werden könnte (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10).“
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Dem schließt sich der Senat an. Er stellt das Verfahren im Fall 379 der
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Anklage (II. 4. 379 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Der geringfügige Teilerfolg der Revision führt nicht zur Anwendung
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von § 473 Abs. 4 StPO.
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Harms
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Häger
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Raum
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Gerhardt
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Brause
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