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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 245/18
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vom
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28. August 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR245.18.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2018 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
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Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird zurückgewiesen.
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Januar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Portugal erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Wiedereinsetzungsgesuch ist bereits deshalb unzulässig, weil die
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Revision des Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und
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formgerecht begründet worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom
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21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012
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– 1 StR 346/12 mwN). In solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei
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besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
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unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993
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– 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; vom 25. September 2007
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– 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18).
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2
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Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zudem ist die Wochenfrist
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gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gewahrt, wie der Generalbundesanwalt in
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seiner Antragsschrift vom 9. Juli 2018 zutreffend dargelegt hat.
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3
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Die umfassende Prüfung des angegriffenen Urteils auf die Sachrüge hat
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bis auf die unterbliebene, vom Senat nunmehr nachgeholte Anrechnungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Mutzbauer
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Sander
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Berger
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Schneider
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Mosbacher
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