Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/5_str_245-18.pdf.txt

62 lines
2.1 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 245/18
vom
28. August 2018
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR245.18.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2018 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird zurückgewiesen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Januar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Portugal erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist bereits deshalb unzulässig, weil die
Revision des Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und
formgerecht begründet worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom
21. Februar 1951 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012
1 StR 346/12 mwN). In solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei
besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993
-3-
5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; vom 25. September 2007
1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18).
2
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zudem ist die Wochenfrist
gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gewahrt, wie der Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 9. Juli 2018 zutreffend dargelegt hat.
3
Die umfassende Prüfung des angegriffenen Urteils auf die Sachrüge hat
bis auf die unterbliebene, vom Senat nunmehr nachgeholte Anrechnungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
Mutzbauer
Sander
Berger
Schneider
Mosbacher