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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 215/16
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vom
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7. Juni 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:070616B5STR215.16.0
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2016 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Leipzig vom 15. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
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unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Das Landgericht hat eine mögliche Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG
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nicht ausdrücklich erwogen, obwohl nach den Urteilsfeststellungen hierzu Anlass bestand. Denn der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung im Haftprüfungstermin am 20. November 2015 Angaben zur Beteiligung des gesondert
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Verfolgten J.
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an den ihm vorgeworfenen Taten gemacht. Der Senat kann
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jedoch den Urteilsgründen hinreichend sicher entnehmen, dass jedenfalls keine
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wesentliche Aufklärungshilfe (§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG) vorliegt.
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Bei der Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom
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15. März 2016 – 5 StR 26/16; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der
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Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1044). Gemessen an dem anzulegenden rechtlichen Maßstab (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 22. August 1995
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– 4 StR 422/95, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 27; vom 15. März 2016
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– 5 StR 26/16; jeweils mwN) war die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe nicht wesentlich. Denn für die Tatbeteiligung des gesondert Verfolgten J.
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lagen mit den vom Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung geschilderten Erkenntnissen, insbesondere aus der Telekommunikationsüberwachung
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und den Observationsmaßnahmen, bereits tragfähige Beweiserkenntnisse vor,
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deren Überzeugungskraft nicht von einer Bestätigung durch den Angeklagten
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abhing. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte weitere wesentliche Aufklärungshilfe geleistet haben könnte, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen.
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Sander
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Schneider
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Bellay
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Berger
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Feilcke
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