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5 StR 213/04
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 8. Juli 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004
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beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Oktober 2003
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nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
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2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
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als unbegründet verworfen.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
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Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
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zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und
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Verabredung zu einem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
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sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als die Bildung der Gesamtstrafe nicht rechtsfehlerfrei ist; im übrigen ist
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das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Nach den Feststellungen wurde der sonst nicht bestrafte Angeklagte
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am 20. März 2003 – also nach den hier abgeurteilten Taten – durch Urteil
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des Landgerichts Frankfurt (Oder) wegen einer im Dezember 1996 begangenen schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
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Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. den
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§§ 53, 54 StGB kam daher eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht. Hierzu äußert sich das angefochtene Urteil nicht.
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Die Bildung einer Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht dem
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Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben (vgl. BGHSt 12, 1, 5
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f.; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 34 m.w.N.). Anhaltspunkte für
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eine in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von dieser Pflicht zur Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht
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2, 3) liegen nicht vor.
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Da der Angeklagte durch die weitere unterbliebene Gesamtstrafenbildung beschwert sein kann, muß das Urteil insoweit aufgehoben werden. Die
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dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen
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bleiben; ergänzende Feststellungen sind zulässig.
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Harms
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Häger
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Gerhardt
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Basdorf
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Raum
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