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5 StR 207/04
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(alt: 5 StR 75/01
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und 5 StR 357/02)
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 20. Juli 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Januar 2004 wird nach § 349
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Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Ergänzend merkt der Senat an:
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Die Unvollständigkeit des Vortrags zur Besetzungsrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2
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StPO) folgt über die Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus (vgl.
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hierzu ferner BGH NJW 2002, 3717) auch daraus, daß in der Revision die
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Verfahrensvorgänge im Zusammenhang mit einem entsprechenden, anläßlich einer vorangegangenen ausgesetzten Hauptverhandlung erhobenen Besetzungseinwand nicht mitgeteilt werden. In der Sache würde der Senat im
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übrigen der von der Revision vertretenen Auffassung zuneigen, daß im Falle
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wiederholter Aufhebung einer Sache durch das Revisionsgericht „anderer“
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Spruchkörper im Sinne des § 354 Abs. 2 StPO ein solcher ist, der sich in seiner Bezeichnung von sämtlichen bislang in dieser Sache tätigen Spruchkörpern zu unterscheiden hat (vgl. zur Problematik BGH NStZ 1981, 489; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 354 Rdn. 38).
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Zur Rüge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist über die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus anzumerken, daß
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nach den vorangegangenen beiden Sachentscheidungen des Senats, in denen jeweils weite Teile des Strafausspruchs ohne Feststellung relevanter
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Verfahrensverzögerung bestätigt wurden, ein entsprechender Verstoß ohne-
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-3-
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hin maßgeblich allein aus Vorgängen nach der zweiten Urteilsaufhebung
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hätte hergeleitet werden können.
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Harms
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Häger
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Gerhardt
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Basdorf
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Raum
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