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5 StR 182/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 31. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M
wird das Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 6. Januar 2005 gemäß § 349
Abs. 4 StPO, auch hinsichtlich der Angeklagten K
B
und
, aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall II.1. der
Urteilsgründe wegen Brandstiftung verurteilt worden sind,
und in sämtlichen Strafaussprüchen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M
wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Brandstiftung die Angeklagten M
und K
auch wegen weiterer Straftaten zu Jugend-
strafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten M
erzielt mit der Sach-
rüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg, der nach § 357
StPO auch den Angeklagten zugutekommt, die kein Rechtsmittel eingelegt,
der beantragten Verfahrensweise nach Anhörung über ihre Verteidiger indes
nicht widersprochen haben. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
-3-
Der
Generalbundesanwalt
hat
in
seiner
Antragsschrift
vom
29. April 2004 ausgeführt:
„Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des
Urteils ergibt, daß die Feststellungen im Falle II.1. (UA S. 7 bis 10) den
Schuldspruch nicht tragen. Auch nach seinem Zusammenhang läßt sich dem
Urteil weder entnehmen, daß es sich bei dem in Brand gesetzten Bauwagen
um eine Hütte im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte (vgl. OLG
Karlsruhe NStZ 1981, 482), noch daß dieser ein (mit Maschinenkraft bewegtes) Kraftfahrzeug (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) war.
Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs im beantragten Umfang. Dies entzieht wegen des danach (vorläufig)
zu weit gefaßten Schuldspruchs dem Strafausspruch die Grundlage (vgl. Senat, Beschluß vom 20. April 2005 5 StR 73/05). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es jedoch nicht. Der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter wird im Hinblick auf den Bauwagen gegebenenfalls allein ergänzende
Feststellungen treffen.“
Dem folgt der Senat.
Basdorf
Brause
Häger
Schaal
Raum