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5 StR 182/05
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 31. Mai 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Brandstiftung u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005
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beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten M
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wird das Urteil des
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Landgerichts Cottbus vom 6. Januar 2005 gemäß § 349
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Abs. 4 StPO, auch hinsichtlich der Angeklagten K
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B
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und
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, aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall II.1. der
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Urteilsgründe wegen Brandstiftung verurteilt worden sind,
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und in sämtlichen Strafaussprüchen.
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2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M
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wird
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nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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||
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Brandstiftung – die Angeklagten M
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und K
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auch wegen weiterer Straftaten – zu Jugend-
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strafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten M
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erzielt mit der Sach-
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rüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg, der nach § 357
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StPO auch den Angeklagten zugutekommt, die kein Rechtsmittel eingelegt,
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der beantragten Verfahrensweise nach Anhörung über ihre Verteidiger indes
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nicht widersprochen haben. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Der
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Generalbundesanwalt
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hat
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in
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seiner
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Antragsschrift
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vom
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29. April 2004 ausgeführt:
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„Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des
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Urteils ergibt, daß die Feststellungen im Falle II.1. (UA S. 7 bis 10) den
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Schuldspruch nicht tragen. Auch nach seinem Zusammenhang läßt sich dem
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Urteil weder entnehmen, daß es sich bei dem in Brand gesetzten Bauwagen
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um eine ‚Hütte’ im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte (vgl. OLG
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Karlsruhe NStZ 1981, 482), noch daß dieser ein (mit Maschinenkraft bewegtes) Kraftfahrzeug (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) war.
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Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs im beantragten Umfang. Dies entzieht wegen des danach (vorläufig)
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zu weit gefaßten Schuldspruchs dem Strafausspruch die Grundlage (vgl. Senat, Beschluß vom 20. April 2005 – 5 StR 73/05). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es jedoch nicht. Der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter wird im Hinblick auf den Bauwagen gegebenenfalls allein ergänzende
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Feststellungen treffen.“
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Dem folgt der Senat.
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Basdorf
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Brause
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Häger
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Schaal
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Raum
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