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5 StR 173/13
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 5. November 2013
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2013
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beschlossen:
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Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Potsdam vom 29. Oktober 2012, soweit es sie
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betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen
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aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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1
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Das Landgericht hat jeden der beiden Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in zwei Fällen, jeweils
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in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Betreiben von Anlagen zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur
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Bewährung ausgesetzt. Daneben hat es gegen die – nicht revidierende –
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Verfallsbeteiligte Re.
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KG den Verfall von Wertersatz in
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Höhe von 700.000 € angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten haben mit
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einer Verfahrensrüge Erfolg.
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1. Sie rügen zu Recht die Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO. Dem
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liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Die Angeklagten haben die
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ihnen zur Last gelegten Taten auf der Grundlage einer Verständigung eingeräumt. Zuvor hatte das Gericht in der Hauptverhandlung für den Fall eines
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„umfassenden, von Reue und Unrechtseinsicht getragenen Geständnisses“
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sowie von Erklärungen im Zusammenhang mit dem Verfall angekündigt,
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dass gegen jeden Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als
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zwei Jahren verhängt werden würde. Die in § 257c Abs. 5 StPO vorgesehe-
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ne Belehrung ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Ihr Inhalt war den Angeklagten
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nicht bekannt.
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Der Senat kann trotz der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Mai 2013 dargelegten Umstände nicht ausschließen,
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dass das Urteil auf diesem Belehrungsfehler beruht (vgl. hierzu BVerfG,
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NJW 2013, 1058, 1067 Rn. 99; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013
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– 1 StR 563/12, StV 2013, 611, und vom 17. September 2013
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– 1 StR 443/10), und hebt es daher auf.
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2. Die nicht angefochtene Verfallsanordnung bleibt bestehen. Mit der
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Urteilsaufhebung erledigen sich die Beschwerden gegen die Bewährungsbeschlüsse. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:
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Die Verwertbarkeit der im Rahmen der Durchsuchung auf dem Gelände der Deponie E.
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vom 21. November und 1. Dezember 2006 gewon-
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nenen Beweismittel unterliegt keinem Zweifel. Gegen eine Unverwertbarkeit
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der Ergebnisse der Durchsuchung auf dem Gelände der Deponie E.
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die von Kriminalbeamten und einer Mitarbeiterin der zuständigen Ordnungsbehörde durchgeführt wurde, spricht hier schon entscheidend, dass die Re.
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GmbH ohnehin gemäß § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG verpflichtet war, das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume,
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die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen
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und Prüfungen durch von der zuständigen Behörde beauftragte Personen zu
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gestatten. Unter die technischen Ermittlungen und Prüfungen fallen auch der
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Einsatz apparativer Technik und die Entnahme von Stichproben (BeckOK/
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Thull, KrW-/AbfG, § 40 Rn. 33). Danach hätten die im Rahmen der Durchsuchungen vom 21. November und 1. Dezember 2006 erlangten und im Urteil
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verwerteten Beweismittel naheliegend auch im Rahmen einer – ohne richterliche Anordnung zulässigen – rein präventiv ausgerichteten Maßnahme im
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Auftrag der zuständigen Ordnungsbehörde gewonnen werden können. Zudem ist es namentlich vor diesem Hintergrund nicht unvertretbar anzuneh-
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men, dass die Ermittlungsbeamten von einem Einverständnis des die Maßnahme in Gegenwart seines anwaltlichen Beraters widerspruchslos duldenden angeklagten Geschäftsführers ausgehen konnten.
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Basdorf
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Berger
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Schneider
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Dölp
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Bellay
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