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5 StR 165/07
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 24. Mai 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007
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beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2006 nach § 349
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Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen; insoweit wird die weitergehende Revision gemäß § 349
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Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts
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zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
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Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei
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Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg.
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2
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift vom 19. April 2007 ausgeführt:
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3
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„Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des
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Urteils weckt nur insoweit durchgreifende Rechtsbedenken, als es den Tatvorsatz des Angeklagten betrifft. Die nicht weiter erläuterte Auffassung der
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Strafkammer, die ‚Feststellungen zum subjektiven Tatbestand’ ergäben ‚sich
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zwingend aus dem objektiv festgestellten Sachverhalt’ (UA S. 15), kann in
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Hinblick auf die Kenntnis des Angeklagten vom Alter der Geschädigten nicht
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geteilt werden; hierzu folgt auch aus dem Urteilszusammenhang nichts (vgl.
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BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 3 StR 358/02 – in StV 2003, 393).
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Dass der Angeklagte von seinem Recht, nicht zur Sache auszusagen,
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Gebrauch gemacht hat, entband die Strafkammer nicht von ihrer Verpflichtung ausreichende Feststellungen auch zur inneren Tatseite im Urteil darzulegen.“
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4
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Dem stimmt der Senat zu.
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5
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Der rechtsfehlerfrei festgestellte objektive Tatbestand wird von dem
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Rechtsfehler nicht berührt. In diesem Umfang bleibt die Revision erfolglos.
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6
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Sollte der neue Tatrichter die innere Tatseite des § 176 StGB nicht
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feststellen, wird alternativ eine Strafbarkeit nach den Vorschriften der §§ 179,
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182 und 185 StGB zu prüfen sein. Er wird – ohne dass dies gegebenenfalls
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zur Strafmilderung führen müsste – erneut das Vorliegen der Voraussetzungen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des
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Angeklagten zu prüfen haben.
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Basdorf
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Häger
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Schaal
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Gerhardt
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Jäger
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