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5 StR 161/04
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 22. Juli 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2004
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beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 2004 – unter Einstellung
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des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO in Fall II 2 der Urteilsgründe (Fall 1 der Anklageschrift vom 29. Januar 2003) –
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gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; diese entfällt.
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Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit
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Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
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und elf Monaten verurteilt.
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2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
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unbegründet verworfen.
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3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
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und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; im übrigen fallen die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer zur Last.
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G r ü n d e
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Soweit der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe (Einzelstrafe) von 60 Tagessätzen zu je 8 Euro verurteilt worden ist, hat der Senat
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das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2
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StPO eingestellt, weil das Landgericht die Zäsurwirkung eines zwischen der
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Vergewaltigung (Tatzeit: 1999) und der Beleidigung (Tatzeit: 2003) ergangenen Strafbefehls vom 19. Juni 2002 übersehen hat. Dementsprechend war
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-3-
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die Bildung einer Gesamtstrafe von drei Jahren aus der für die Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung festgesetzten Strafe von zwei Jahren
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und elf Monaten und der für die Beleidigung ausgesprochenen Geldstrafe
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rechtsfehlerhaft.
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Die verbleibende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
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StPO. Der Strafausspruch für die Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung wird von dem oben aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und
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kann daher bestehenbleiben.
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Harms
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Häger
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Gerhardt
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Basdorf
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Raum
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