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5 StR 157/01
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 26. April 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Steuerhinterziehung u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2001
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beschlossen:
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1.
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Auf Antrag des Generalbundesanwalts
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wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,
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soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung (Fall 24
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der Urteilsgründe) verurteilt wurde.
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2.
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Die verbleibende Revision wird nach §
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349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO)
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als unbegründet verworfen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe
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auf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wird.
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3.
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Soweit das Verfahren eingestellt wird,
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fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
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Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; die
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übrigen Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
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G r ü n d e
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1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren
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im Fall 24 der Urteilsgründe (Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen
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von gefälschten Rechnungen) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
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2. Der verbleibende Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken; insoweit ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne
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von § 349 Abs. 2 StPO. Die Teileinstellung zieht die Abänderung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
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-3-
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Die Bildung der Gesamtstrafe ist zudem mängelbehaftet: Die Verurteilung des Angeklagten vom 20. August 1997 entfaltete Zäsurwirkung,
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weil die dort verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht vollständig vollstreckt war. Die Möglichkeit,
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auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund, die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (vgl. BGHR StGB
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§ 55 Abs. 1 Satz 1 – Zäsurwirkung 9 m.w.N.). Insoweit wird der Angeklagte
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indes durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung an sich nicht beschwert.
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Bei – im Hinblick auf die Höhe der Einsatzstrafen – jeweils deutlich über ein
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Jahr zu bemessenden zwei Gesamtfreiheitsstrafen schließt der Senat aus,
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daß diese in Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt
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werden könnten.
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Der Senat setzt mit Rücksicht auf die durch die Teileinstellung
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entfallene Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe – ebenfalls auf Antrag des Generalbundesanwalts – entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die verbleibende Gesamtfreiheitsstrafe um die für den Angeklagten optimal erzielbare Höhe von neun Monaten herab. Er trägt damit – auch im Blick auf das
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Alter des Angeklagten – der gebotenen effektiven Verfahrensbeschleunigung Rechnung.
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Harms
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Häger
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Raum
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Brause
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Basdorf
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