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5 StR 151/04
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 8. Juli 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004
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beschlossen:
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Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2003 dahin geändert,
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daß die in Ecuador ab dem 16. November 2000 bis zum
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31. Januar 2001 erlittene Untersuchungshaft in der Weise
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auf die Strafe angerechnet wird, daß ein Tag der dort vollzogenen Untersuchungshaft drei Tagen (statt einem und einem
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halben Tag) Freiheitsstrafe entspricht; im übrigen erfolgt die
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Anrechnung der weiteren bis zum 4. Dezember 2001 in Ecuador
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vollzogenen
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Untersuchungshaft
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im Maßstab
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1:2
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(statt 1:1).
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Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
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unbegründet verworfen.
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
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zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt; je
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ein Drittel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
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G r ü n d e
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Im Hinblick auf die im Urteil ausführlich dargelegten Zustände und
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Haftbedingungen in den drei Gefängnissen, in denen die Angeklagte untergebracht war, ist der vom Landgericht gewählte Anrechnungsmaßstab ermessensfehlerhaft. Der Senat hat auf dieser Grundlage entsprechend § 354
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Abs. 1 StPO für die in Ecuador vollzogene Untersuchungshaft einen anderen
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für die Angeklagte günstigeren Anrechnungsmaßstab festgesetzt.
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Harms
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Häger
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Gerhardt
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Basdorf
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Raum
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