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5 StR 136/08
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 5. August 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schweren Raubes u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2008
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beschlossen:
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Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision
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gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2007 wirksam zurückgenommen hat.
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Er hat die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten zu
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tragen.
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Nach dem Ergebnis des durchgeführten Freibeweisverfahrens hat der Senat
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gegen die Wirksamkeit der zu Protokoll der Urkundsbeamtin in der
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Haftanstalt am 8. Januar 2008 erklärten Rechtsmittelrücknahme des
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Angeklagten keine durchgreifenden Bedenken. Aus den dienstlichen
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Erklärungen der Berufsrichter folgen ausreichende Deutschkenntnisse des
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Angeklagten für eine Besprechung der Postkontrolle am Rande der
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Hauptverhandlung. Dabei besteht für die vom Verteidiger vermutete
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Personenverwechslung kein Anhalt. Aus dem Bezug auf jene Besprechung
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im zweiten Teil des aufgenommenen Protokolls lässt sich ein hinreichendes
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Verständnis des Angeklagten vom gesamten Inhalt der gegenüber der
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Urkundsbeamtin
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abgegebenen
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Erklärungen
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ableiten.
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Davon
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ist
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die
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Urkundsbeamtin bei Entgegennahme der Unterzeichnung des Protokolls
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auch ausgegangen. Dass sie jetzt nach Vorhalt der abweichenden
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Bewertung durch den Verteidiger und mangels konkreter Erinnerung an den
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Vorgang, insbesondere auch zur Frage der Zuziehung eines Dolmetschers
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-3-
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zur Aufnahme des Protokolls, ein Missverständnis nicht ausschließt, ändert
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an der Beurteilung angesichts der gesicherten Schlüsse aus der konkreten
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Erinnerung der Berufsrichter und aus dem Inhalt der weiteren Protokollierung
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nichts.
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Basdorf
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Hubert
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Brause
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Schneider
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Schaal
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