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5 StR 115/11
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 11. Oktober 2012
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012
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beschlossen:
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Auf die Revision der Angeklagten R.
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wird das Urteil
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des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2010 nach
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§ 349 Abs. 4 StPO – auch soweit es den Mitangeklagten
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B.
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betrifft (§ 357 StPO) – aufgehoben.
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Beide Angeklagte werden auf Kosten der Staatskasse, die
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auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
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Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 29. März 2012
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– GSSt 2/11 – kommt eine Bestätigung des auf § 299 StGB gestützten
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Schuldspruchs ebenso wenig in Betracht wie dessen Umstellung auf ein
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Amtsdelikt gemäß § 333 oder § 334 StGB gegen die Revisionsführerin.
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In Übereinstimmung mit der nach der Entscheidung des Großen Senats vertretenen Auffassung des Generalbundesanwalts hat dies vorliegend die Durchentscheidung auf Freispruch, gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des
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Mitangeklagten, zur Folge. Gegenstand der Anklage ist die Unrechtsvereinbarung, die in diesen Fällen – so der große Senat – nicht Grundlage einer
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Strafbarkeit sein kann. Dies steht einer Aburteilung wegen Vermögensdelikten entgegen, die andere Schutzgüter und tatbestandliche Voraussetzungen
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betreffen. Insbesondere lassen sich bei der hier vorliegenden Fallgestaltung
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– Prämierung der Ausstellung von Rezepten für Medikamente des veranlassenden Pharmaunternehmens – etwa mögliche Schuldsprüche wegen Vergehen nach § 263 oder § 266 StGB gegen die Angeklagten ausschließen,
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-3-
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die in Tatidentität zu den Anklagevorwürfen stünden. Dies gilt auch für eine
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mögliche Strafbarkeit wegen Betrugs zulasten der Privatpatienten bzw. ihrer
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Versicherungen durch Verschweigen der Kick-Back-Zahlungen.
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Basdorf
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Raum
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Dölp
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Schaal
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Bellay
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