Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/5_str_115-11a.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

58 lines
No EOL
1.9 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

This file contains Unicode characters that might be confused with other characters. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

5 StR 115/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012
beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten R.
wird das Urteil
des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2010 nach
§ 349 Abs. 4 StPO auch soweit es den Mitangeklagten
B.
betrifft (§ 357 StPO) aufgehoben.
Beide Angeklagte werden auf Kosten der Staatskasse, die
auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 29. März 2012
GSSt 2/11 kommt eine Bestätigung des auf § 299 StGB gestützten
Schuldspruchs ebenso wenig in Betracht wie dessen Umstellung auf ein
Amtsdelikt gemäß § 333 oder § 334 StGB gegen die Revisionsführerin.
In Übereinstimmung mit der nach der Entscheidung des Großen Senats vertretenen Auffassung des Generalbundesanwalts hat dies vorliegend die Durchentscheidung auf Freispruch, gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des
Mitangeklagten, zur Folge. Gegenstand der Anklage ist die Unrechtsvereinbarung, die in diesen Fällen so der große Senat nicht Grundlage einer
Strafbarkeit sein kann. Dies steht einer Aburteilung wegen Vermögensdelikten entgegen, die andere Schutzgüter und tatbestandliche Voraussetzungen
betreffen. Insbesondere lassen sich bei der hier vorliegenden Fallgestaltung
Prämierung der Ausstellung von Rezepten für Medikamente des veranlassenden Pharmaunternehmens etwa mögliche Schuldsprüche wegen Vergehen nach § 263 oder § 266 StGB gegen die Angeklagten ausschließen,
-3-
die in Tatidentität zu den Anklagevorwürfen stünden. Dies gilt auch für eine
mögliche Strafbarkeit wegen Betrugs zulasten der Privatpatienten bzw. ihrer
Versicherungen durch Verschweigen der Kick-Back-Zahlungen.
Basdorf
Raum
Dölp
Schaal
Bellay