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5 StR 103/12
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 27. März 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2
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StPO als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gründende Zubilligung strafbefreienden Rücktritts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
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19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) beschwert den
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Angeklagten nicht.
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Ebenso wenig beschwert den zu vier Jahren Freiheitsstrafe aus dem Strafrahmen nach §§ 213, 23, 49 Abs. 1 StGB verurteilten Angeklagten die inkonsequente und unrichtige Strafrahmenwahl des Landgerichts. Das Vorliegen
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der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB legt die Zubilligung eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zwar
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nahe (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 – 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24
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mwN), zwingt jedoch – wenn, wie hier, gravierende erschwerende Umstände
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in den Vorbelastungen des Angeklagten und der Art der Tatausführung ge-
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geben sind – nicht dazu. Daher wäre die Strafe zutreffend – nicht anders als
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bei der Annahme idealkonkurrierenden versuchten Totschlags – dem Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen gewesen.
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Basdorf
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Brause
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König
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Schaal
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Bellay
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