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5 StR 100/11
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 11. April 2011
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen besonders schweren Raubes u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2011
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beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. Dezember 2010 werden nach § 349
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Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten K.
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jedoch aus den Gründen der An-
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tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. März 2011
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mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt ist.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
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und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Die vom Generalbundesanwalt beantragte Verfahrensweise, mit der ein Härteausgleich für eine infolge der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe entgangene nachträgliche Gesamtstrafbildung geschaffen wird, ermöglicht eine
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den betroffenen Angeklagten ausschließlich begünstigende, sofort abschließende Sachentscheidung.
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Aufgrund dieser besonderen Sachlage nimmt der Senat den Fall nicht zum
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Anlass, im Sinne seiner Beschlüsse vom 26. Januar 2010 (5 StR 478/09,
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BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18) und vom 28. September 2010 (5 StR 343/10), wonach in Fällen dieser Art das Vollstreckungsmodell anzuwenden ist (vgl. dazu auch Pohlit in Festschrift für Rissing-van
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Saan, 2011, S. 453, 468), im Blick auf den entgegenstehenden Beschluss
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des 4. Strafsenats vom 9. November 2010 (4 StR 441/10, NJW 2011, 868;
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vgl. dazu Winkler, jurisPR-StrafR 4/2011 Anm. 3) ein Anfrageverfahren nach
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§ 132 Abs. 3 GVG zu erwägen. In seinen zitierten Ausgangsentscheidungen
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war der Senat zu solcher Verfahrensweise nicht verpflichtet. Denn die Ausgangslage hatte sich durch die Billigung des Vollstreckungsmodells im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008
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(GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 136) gegenüber früheren abweichenden Erkenntnissen des Bundesgerichtshofs geändert (vgl. BGHR aaO Rn. 5; Hannich in KK, 6. Aufl., § 132 GVG Rn. 8).
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Basdorf
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Brause
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Schneider
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Schaal
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König
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