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5 StR 100/01
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 3. April 2001
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in dem Sicherungsverfahren
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gegen
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001
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beschlossen:
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Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. November 2000 wird nach § 349
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Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Das Gewicht der Anlaßtaten reicht – ungeachtet ausgebliebener schlimmer
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Folgen – zum Beleg der Gefährlichkeit des Beschuldigten trotz seiner langjährigen Unauffälligkeit im Bereich von Gewaltdelikten aus (vgl. BGH, Beschluß vom 15. August 2000 – 5 StR 363/00 –). Insbesondere der letztgenannte Umstand sollte jedoch Anlaß geben, während des Vollzugs der Unterbringung alsbald nach Möglichkeiten einer anderweitigen Einbindung des
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Beschuldigten – etwa der Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach
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§§ 1896 ff BGB – zu suchen, damit in absehbarer Zeit eine Aussetzung der
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weiteren Unterbringung zur Bewährung nach § 67 Abs. 2 StGB verantwortet
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werden kann.
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Harms
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Basdorf
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Tepperwien
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Gerhardt
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Brause
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