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5 StR 100/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. April 2001
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. November 2000 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Das Gewicht der Anlaßtaten reicht ungeachtet ausgebliebener schlimmer
Folgen zum Beleg der Gefährlichkeit des Beschuldigten trotz seiner langjährigen Unauffälligkeit im Bereich von Gewaltdelikten aus (vgl. BGH, Beschluß vom 15. August 2000 5 StR 363/00 ). Insbesondere der letztgenannte Umstand sollte jedoch Anlaß geben, während des Vollzugs der Unterbringung alsbald nach Möglichkeiten einer anderweitigen Einbindung des
Beschuldigten etwa der Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach
§§ 1896 ff BGB zu suchen, damit in absehbarer Zeit eine Aussetzung der
weiteren Unterbringung zur Bewährung nach § 67 Abs. 2 StGB verantwortet
werden kann.
Harms
Basdorf
Tepperwien
Gerhardt
Brause