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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 AR (VS) 29/13
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vom
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21. Januar 2014
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in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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des
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wegen Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Stuttgart zur Bescheidung einer
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Strafanzeige
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. April 2013 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers vom
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7. Januar 2013, die Staatsanwaltschaft Stuttgart zu verpflichten, seine an diese
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gerichtete Strafanzeige vom 1. September 2011 zu bescheiden, als unbegründet verworfen, weil der Beschwerdeführer sein Antragsrecht missbraucht habe
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und damit eine Bescheidungspflicht der Staatsanwaltschaft nach § 171 Satz 1
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StPO entfalle. Die hiergegen gerichtete, vom Oberlandesgericht zugelassene
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und damit statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
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2
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1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung
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nach § 23 EGGVG war bereits unzulässig, so dass eine Sachentscheidung des
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Oberlandesgerichts nicht hätte ergehen dürfen. Gegenstand des Verfahrens
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nach § 23 EGGVG ist eine unmittelbare Verletzung eines subjektiven Rechts
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des Antragstellers durch eine staatliche Maßnahme oder ihre Ablehnung bzw.
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ihre Unterlassung (§ 24 Abs. 1 EGGVG). An der Unmittelbarkeit fehlt es bei
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einer unterbliebenen Mitteilung nach § 171 Satz 1 StPO. Denn der Beschwerdeführer ist – wovon auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
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zutreffend ausgeht – dadurch nicht gehindert, sich ungeachtet einer Nichtbescheidung gegen die Behandlung seiner Strafanzeige zu beschweren, an-
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schließend gegebenenfalls ein Klageerzwingungsverfahren durchzuführen (vgl.
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Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 172 Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom
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21. April 2010 – 2 Ws 147/08; zur Frist Graalmann-Scheerer in LR, 26. Aufl.,
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§ 172 Rn. 109).
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2. Der Senat merkt allerdings an, dass ungeachtet fraglos gegebener
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querulatorischer Tendenzen des Beschwerdeführers einem verantwortungsvollen Umgang mit Justizressourcen besser als durch den Versuch der Herbeiführung einer Grundsatzentscheidung dadurch Rechnung getragen werden dürfte,
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dass die Staatsanwaltschaft die offensichtlich haltlose, aber gegenüber früheren Anzeigen partiell einen neuen Sachverhalt betreffende Strafanzeige angemessen knapp bescheiden würde.
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Basdorf
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Sander
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Dölp
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Schneider
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König
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