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5 AR (VS) 23/10
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 4. August 2010
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in der Beschwerdesache
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gegen
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– Beschwerdegegner –
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vertreten durch:
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Rechtsanwalt
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hier:
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Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main
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– Beschwerdeführerin –
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2010
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beschlossen:
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Auf die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft wird der
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Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
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25. Februar 2010 in Ziff. 1 und 2 aufgehoben.
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Der Antrag des Beschwerdegegners auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
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Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Verfahrens.
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G r ü n d e
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1
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Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
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25. Februar 2010, mit dem unter Aufhebung gegen den Beschwerdegegner
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ergangener Vollstreckungsbescheide die Vollstreckungsbehörde verpflichtet
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worden ist, den Beschwerdegegner unter Beachtung der Rechtsauffassung
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des Oberlandesgerichts über die Reihenfolge der Vollstreckung neu zu bescheiden.
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I.
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Der angefochtenen Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrun-
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2
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de:
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3
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Gegen den vielfach, auch aufgrund von Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit seiner Betäubungsmittelabhängigkeit stehen, vorbestraften
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Beschwerdegegner wurde zunächst eine (nach § 35 Abs. 1, 3 Nr. 1 BtMG
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zurückstellungsfähige) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie Computerbetrugs in vier Fällen
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aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 20. Juni 2008 (Az. 3620 Js
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42794/07) vollstreckt. Die Zweidrittelverbüßung war auf den 27. Juni 2010
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notiert. Seither verbüßt der Beschwerdegegner eine (nicht nach § 35 BtMG
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zurückstellungsfähige) ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte, dann aber
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widerrufene fünfmonatige Gesamtfreiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 14. Juni 2005 (Az. 9821 Js 30581/04). Die Zweidrittelverbüßung ist auf den 7. Oktober 2010, das Strafende auf den 27. November 2010 notiert. Daran anschließend sind die Vollstreckung eines durch das Landgericht Marburg
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– Strafvollstreckungskammer – nach einer Zurückstellung gemäß § 35 BtMG
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widerrufenen Strafrests aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. Januar 1999 sowie die Vollstreckung des letzten Drittels der zunächst zur Bewährung ausgesetzten, dann aber widerrufenen (ebenfalls gemäß § 35
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Abs. 1, 3 Nr. 1 BtMG zurückstellungsfähigen) Freiheitsstrafe von einem Jahr
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und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 23. August 2007 und des letzten Drittels der Strafe aus dem oben genannten Urteil
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des Amtsgerichts Kassel vom 20. Juni 2008 notiert. Das Gesamtstrafende ist
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auf den 11. Mai 2013 berechnet.
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Der Beschwerdeführer hat am 25. Mai 2009 eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge dahingehend beantragt, dass zunächst die nicht nach
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§ 35 Abs. 1 BtMG zurückstellungsfähige Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 14. Juni 2005 zu vollstrecken sei, weil er beabsichtige,
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zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG zu stellen. Diesen Antrag hat die Staatsanwaltschaft Kassel mit Bescheid vom 23. Juni 2009 abgelehnt, eine dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Fulda – Strafvollstreckungskammer – als Einwendung nach § 458 Abs. 2 StPO mit Beschluss vom 16. September 2009 verworfen. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdegeg-
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ners hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main diesen Beschluss aufgehoben, weil der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet sei, weswegen zunächst die Generalstaatsanwaltschaft über die Vorschaltbeschwerde zu entscheiden habe.
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Gegen den daraufhin ergangenen Verwerfungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft hat der Beschwerdegegner das Oberlandesgericht Frankfurt am Main angerufen. Mit der Begründung, dass die Zurückstellung einer
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Strafe bereits in dem Zeitpunkt möglich sei, in dem die nicht zurückstellungsfähige Strafe zu zwei Dritteln verbüßt und ihre weitere Vollstreckung unterbrochen sei, hob das Oberlandesgericht die Vollstreckungsbescheide auf
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und verpflichtete die Vollstreckungsbehörde, den Beschwerdegegner unter
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Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Zugleich hat es
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gemäß § 29 EGGVG die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
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II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft hat
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– entsprechend der Stellungnahme des Generalbundesanwalts – in der Sache Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 5 AR (VS) 22/10, zur
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Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
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Ein wichtiger Grund, der gemäß § 43 Abs. 4 StVollstrO eine Abweichung von der in Absatz 2 und 3 dieser Vorschrift geregelten Reihenfolge der
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Vollstreckung gebietet, liegt nicht vor. Durch die vom Beschwerdegegner begehrte Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge kann eine frühere Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1, 3 BtMG nicht erreicht werden.
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Dieser steht entgegen, dass mit der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in
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zwei Fällen ergangenen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 14. Juni 2005 eine weitere, nicht zurückstellungsfähige
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Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist (vgl. § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG). Eine Zurück-
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stellungsentscheidung kommt deshalb erst in Betracht, wenn nach § 454b
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Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO über die Reststrafenaussetzung aller Strafen entschieden worden ist.
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1. Nach allgemeiner Meinung darf die Strafvollstreckung nicht gemäß
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§ 35 BtMG zurückgestellt werden, wenn gegen den Verurteilten schon im
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Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung eine weitere Freiheitsstrafe zu
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vollstrecken ist, mithin der Widerrufsgrund nach § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG gegeben ist (vgl. BGHSt 33, 94, 95 f.; Körner, BtMG 6. Aufl. §. 35 Rdn. 116
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m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am
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Main im angefochtenen Beschluss (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart
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NStZ-RR 2009, 28, 29 f.; Kornprobst in MünchKomm-StGB Nebenstrafrecht I
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§ 35 BtMG Rdn. 130) stellt dabei die nach § 454b Abs. 2 StPO in ihrer Vollstreckung unterbrochene, nicht gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähige
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Strafe eine im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG zu vollstreckende Strafe
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dar, die die Zurückstellung der weiteren Strafen gemäß § 35 BtMG hindert (in
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diesem Sinne auch OLG München NStZ 2000, 223; KG, Beschluss vom
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3. April 2009 – 4 VAs 3/09; Körner aaO § 35 Rdn. 316).
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a)
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Nach
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der
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durch
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das
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23. Strafrechtsänderungsgesetz
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vom
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13. April 1986 (BGBl I S. 393) eingeführten Vorschrift des § 454b Abs. 2
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Satz 1 Nr. 2 StPO ist die Vollstreckung mehrerer nacheinander zu vollstreckender zeitiger Freiheitsstrafen grundsätzlich zum Zweidrittelzeitpunkt zu
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unterbrechen. Die Regelung dient dem Zweck, hinsichtlich der Reste aller
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Strafen eine einheitliche Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung
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zu ermöglichen (vgl. Regierungsentwurf in BTDrucks. 10/2720 S. 15; Bericht
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des Rechtsausschusses des Bundestages in BTDrucks. 10/4391 S. 19).
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aa) Aufgrund dieser insoweit eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers scheidet zunächst – was im angefochtenen Beschluss auch nicht verkannt wird – die vom Beschwerdegegner vorrangig erstrebte vollständige
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Vorabvollstreckung der nicht zurückstellungsfähigen Strafe nach Änderung
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der Vollstreckungsreihenfolge (§ 43 Abs. 4 StVollstrO) zwingend aus.
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bb) § 454b Abs. 2 StPO ermöglicht eine Unterbrechung der Vollstre-
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ckung zum Zweidrittelzeitpunkt lediglich zum Zweck der Vollstreckung weiterer Freiheitsstrafen. Die Vorschrift schafft hingegen nicht die Grundlage, die
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Strafvollstreckung zur Ermöglichung einer Therapie nach Zurückstellung der
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Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zu unterbrechen. Hätte der Gesetzgeber
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die zuletzt genannte Möglichkeit eröffnen wollen, so wäre eine ausdrückliche
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Regelung erforderlich gewesen. Denn ein Verurteilter, der sich gemäß § 35
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BtMG einer Therapie unterzieht, befindet sich nicht mehr im Strafvollzug.
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Dies verdeutlicht der Wortlaut von § 35 Abs. 1 BtMG. Danach wird die Vollstreckung der Strafe „zurückgestellt“, die Strafe mithin gerade nicht vollstreckt. Dementsprechend gehört die Therapiezeit nicht zur Strafvollstreckung im eigentlichen Sinne. Vielmehr ist sie nach § 36 BtMG auf die Strafe
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anzurechnen.
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b) Die Vollstreckungsunterbrechung nach § 454b Abs. 2 StPO belässt
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die jeweils von ihr betroffene Strafe weiterhin im Stadium der Vollstreckung.
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Sie ist deshalb eine „zu vollstreckende“ im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2
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BtMG.
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Die Unterbrechung stellt eine vom Gesetzgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend angeordnete Verfahrensmaßnahme dar, die für
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– vorweggenommene (vgl. KG aaO) – prognostische Erwägungen keinen
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Raum lässt. Ihr alleiniger Zweck ist es, nach weiterer Vollstreckung mindestens einer Strafe im weiteren Verlauf die einheitliche Entscheidung über die
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Aussetzung der Reststrafen zu ermöglichen (vgl. oben lit. a). Das Vollstreckungsstadium dauert demnach hinsichtlich sämtlicher betroffener Strafen
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bis zu dieser (einheitlichen) Entscheidung fort. Beendet wird die Vollstreckung erst mit der (positiven) Entscheidung nach § 57 StGB, durch die – unter dem Vorbehalt der Legalbewährung – auf einen Teil der Strafvollstre-
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ckung verzichtet wird (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 57
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Rdn. 2), oder nach vollständiger Vollstreckung der jeweiligen Strafe.
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c) Auch der Normzweck des § 35 Abs. 6 BtMG spricht dafür, die Zurückstellung einer Strafe erst nach der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung einer nicht zurückstellungsfähigen Strafe zu ermöglichen.
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§ 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG will verhindern, dass ein erfolgreich therapierter Verurteilter nach Beendigung der Therapie wieder in den Strafvollzug gelangt, weil dadurch der Behandlungserfolg wieder gefährdet werden könnte
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(vgl. Kornprobst aaO § 35 BtMG Rdn. 215). Eine solche Gefahr ist in den
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betroffenen Fällen nicht auszuschließen. Dies folgt in erster Linie daraus,
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dass für die Prognose im Rahmen der Reststrafenaussetzung nach § 36
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Abs. 1 Satz 3 BtMG gegenüber der allgemeinen Regelung nach § 57 Abs. 1
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StGB durch die Sucht des Verurteilten bedingte Besonderheiten gelten; namentlich kann das Vorleben des Verurteilten eine geringere Rolle spielen
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(vgl. Weber, BtMG 3. Aufl. § 36 Rdn. 58 ff.; Kornprobst aaO § 36 Rdn. 50 ff.;
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Körner aaO § 36 Rdn. 62 ff.). Es ist deshalb denkbar, dass die Prognose hinsichtlich der Begehung von Straftaten aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit im Hinblick auf die erfolgreich durchlaufene Therapie positiv ausfällt,
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wohingegen die Legalbewährung des betroffenen (Vielfach-) Täters aufgrund
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dessen Neigung, auch unabhängig von seiner Drogensucht Straftaten zu
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begehen, negativ zu beurteilen ist. Überdies sind in der Regel verschiedene
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Spruchkörper zuständig (bei der Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB
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gemäß § 462a StPO zumeist die Strafvollstreckungskammer; bei der Reststrafenaussetzung nach § 36 BtMG gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG das
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Gericht des ersten Rechtszuges), so dass auch deswegen divergierende
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Entscheidungen zu besorgen sind. Es besteht mithin das nicht nur theoretische Risiko, dass der erfolgreich Therapierte – was § 35 Abs. 6 BtMG gerade verhindern will – erneut in den Strafvollzug gelangt.
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d) Eine analoge Anwendung des § 454b Abs. 2 StPO mit Blick auf die
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nach der Zurückstellung erfolgende Therapie (so Schöfberger NStZ 2005,
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441, 442) scheidet aus. Es ermangelt bereits einer erkennbar planwidrigen
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Regelungslücke. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers kann – bei nachvollziehbaren Ergebnissen – vielmehr auch abgeleitet werden, dass er in
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Fallgestaltungen wie der hier zu beurteilenden der Einheitlichkeit der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung den Vorrang einräumt.
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2. Eine weitere Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen ist
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nicht erforderlich. Der Senat entscheidet deshalb gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1
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FamFG in der Sache selbst.
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3. Die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Festsetzung des
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Geschäftswerts unterliegt – weil unanfechtbar (§ 30 Abs. 3 Satz 2 KostO) –
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nicht der Aufhebung. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass sich diese in
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Fällen wie dem hier zu beurteilenden regelmäßig am Mindestwert zu orientieren hat (vgl. Kissel/Mayer, GVG 6. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 7; Schoreit in KK
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6. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 7).
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Brause
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Solin-Stojanović
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Jäger
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König
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Schaal
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