227 lines
12 KiB
Text
227 lines
12 KiB
Text
|
5 AR (VS) 23/10
|
|||
|
|
|||
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
vom 4. August 2010
|
|||
|
in der Beschwerdesache
|
|||
|
gegen
|
|||
|
|
|||
|
– Beschwerdegegner –
|
|||
|
vertreten durch:
|
|||
|
Rechtsanwalt
|
|||
|
|
|||
|
hier:
|
|||
|
|
|||
|
Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main
|
|||
|
– Beschwerdeführerin –
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2010
|
|||
|
beschlossen:
|
|||
|
Auf die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft wird der
|
|||
|
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
|
|||
|
25. Februar 2010 in Ziff. 1 und 2 aufgehoben.
|
|||
|
Der Antrag des Beschwerdegegners auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
|
|||
|
Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Verfahrens.
|
|||
|
|
|||
|
G r ü n d e
|
|||
|
1
|
|||
|
|
|||
|
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
|
|||
|
25. Februar 2010, mit dem unter Aufhebung gegen den Beschwerdegegner
|
|||
|
ergangener Vollstreckungsbescheide die Vollstreckungsbehörde verpflichtet
|
|||
|
worden ist, den Beschwerdegegner unter Beachtung der Rechtsauffassung
|
|||
|
des Oberlandesgerichts über die Reihenfolge der Vollstreckung neu zu bescheiden.
|
|||
|
I.
|
|||
|
Der angefochtenen Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrun-
|
|||
|
|
|||
|
2
|
|||
|
de:
|
|||
|
3
|
|||
|
|
|||
|
Gegen den vielfach, auch aufgrund von Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit seiner Betäubungsmittelabhängigkeit stehen, vorbestraften
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
Beschwerdegegner wurde zunächst eine (nach § 35 Abs. 1, 3 Nr. 1 BtMG
|
|||
|
zurückstellungsfähige) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie Computerbetrugs in vier Fällen
|
|||
|
aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 20. Juni 2008 (Az. 3620 Js
|
|||
|
42794/07) vollstreckt. Die Zweidrittelverbüßung war auf den 27. Juni 2010
|
|||
|
notiert. Seither verbüßt der Beschwerdegegner eine (nicht nach § 35 BtMG
|
|||
|
zurückstellungsfähige) ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte, dann aber
|
|||
|
widerrufene fünfmonatige Gesamtfreiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 14. Juni 2005 (Az. 9821 Js 30581/04). Die Zweidrittelverbüßung ist auf den 7. Oktober 2010, das Strafende auf den 27. November 2010 notiert. Daran anschließend sind die Vollstreckung eines durch das Landgericht Marburg
|
|||
|
– Strafvollstreckungskammer – nach einer Zurückstellung gemäß § 35 BtMG
|
|||
|
widerrufenen Strafrests aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. Januar 1999 sowie die Vollstreckung des letzten Drittels der zunächst zur Bewährung ausgesetzten, dann aber widerrufenen (ebenfalls gemäß § 35
|
|||
|
Abs. 1, 3 Nr. 1 BtMG zurückstellungsfähigen) Freiheitsstrafe von einem Jahr
|
|||
|
und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 23. August 2007 und des letzten Drittels der Strafe aus dem oben genannten Urteil
|
|||
|
des Amtsgerichts Kassel vom 20. Juni 2008 notiert. Das Gesamtstrafende ist
|
|||
|
auf den 11. Mai 2013 berechnet.
|
|||
|
4
|
|||
|
|
|||
|
Der Beschwerdeführer hat am 25. Mai 2009 eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge dahingehend beantragt, dass zunächst die nicht nach
|
|||
|
§ 35 Abs. 1 BtMG zurückstellungsfähige Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 14. Juni 2005 zu vollstrecken sei, weil er beabsichtige,
|
|||
|
zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG zu stellen. Diesen Antrag hat die Staatsanwaltschaft Kassel mit Bescheid vom 23. Juni 2009 abgelehnt, eine dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Fulda – Strafvollstreckungskammer – als Einwendung nach § 458 Abs. 2 StPO mit Beschluss vom 16. September 2009 verworfen. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdegeg-
|
|||
|
|
|||
|
-4-
|
|||
|
|
|||
|
ners hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main diesen Beschluss aufgehoben, weil der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet sei, weswegen zunächst die Generalstaatsanwaltschaft über die Vorschaltbeschwerde zu entscheiden habe.
|
|||
|
5
|
|||
|
|
|||
|
Gegen den daraufhin ergangenen Verwerfungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft hat der Beschwerdegegner das Oberlandesgericht Frankfurt am Main angerufen. Mit der Begründung, dass die Zurückstellung einer
|
|||
|
Strafe bereits in dem Zeitpunkt möglich sei, in dem die nicht zurückstellungsfähige Strafe zu zwei Dritteln verbüßt und ihre weitere Vollstreckung unterbrochen sei, hob das Oberlandesgericht die Vollstreckungsbescheide auf
|
|||
|
und verpflichtete die Vollstreckungsbehörde, den Beschwerdegegner unter
|
|||
|
Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Zugleich hat es
|
|||
|
gemäß § 29 EGGVG die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
|
|||
|
II.
|
|||
|
|
|||
|
6
|
|||
|
|
|||
|
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft hat
|
|||
|
– entsprechend der Stellungnahme des Generalbundesanwalts – in der Sache Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 5 AR (VS) 22/10, zur
|
|||
|
Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
|
|||
|
|
|||
|
7
|
|||
|
|
|||
|
Ein wichtiger Grund, der gemäß § 43 Abs. 4 StVollstrO eine Abweichung von der in Absatz 2 und 3 dieser Vorschrift geregelten Reihenfolge der
|
|||
|
Vollstreckung gebietet, liegt nicht vor. Durch die vom Beschwerdegegner begehrte Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge kann eine frühere Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1, 3 BtMG nicht erreicht werden.
|
|||
|
Dieser steht entgegen, dass mit der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in
|
|||
|
zwei Fällen ergangenen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 14. Juni 2005 eine weitere, nicht zurückstellungsfähige
|
|||
|
Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist (vgl. § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG). Eine Zurück-
|
|||
|
|
|||
|
-5-
|
|||
|
|
|||
|
stellungsentscheidung kommt deshalb erst in Betracht, wenn nach § 454b
|
|||
|
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO über die Reststrafenaussetzung aller Strafen entschieden worden ist.
|
|||
|
8
|
|||
|
|
|||
|
1. Nach allgemeiner Meinung darf die Strafvollstreckung nicht gemäß
|
|||
|
§ 35 BtMG zurückgestellt werden, wenn gegen den Verurteilten schon im
|
|||
|
Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung eine weitere Freiheitsstrafe zu
|
|||
|
vollstrecken ist, mithin der Widerrufsgrund nach § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG gegeben ist (vgl. BGHSt 33, 94, 95 f.; Körner, BtMG 6. Aufl. §. 35 Rdn. 116
|
|||
|
m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am
|
|||
|
Main im angefochtenen Beschluss (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart
|
|||
|
NStZ-RR 2009, 28, 29 f.; Kornprobst in MünchKomm-StGB Nebenstrafrecht I
|
|||
|
§ 35 BtMG Rdn. 130) stellt dabei die nach § 454b Abs. 2 StPO in ihrer Vollstreckung unterbrochene, nicht gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähige
|
|||
|
Strafe eine im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG zu vollstreckende Strafe
|
|||
|
dar, die die Zurückstellung der weiteren Strafen gemäß § 35 BtMG hindert (in
|
|||
|
diesem Sinne auch OLG München NStZ 2000, 223; KG, Beschluss vom
|
|||
|
3. April 2009 – 4 VAs 3/09; Körner aaO § 35 Rdn. 316).
|
|||
|
|
|||
|
9
|
|||
|
|
|||
|
a)
|
|||
|
|
|||
|
Nach
|
|||
|
|
|||
|
der
|
|||
|
|
|||
|
durch
|
|||
|
|
|||
|
das
|
|||
|
|
|||
|
23. Strafrechtsänderungsgesetz
|
|||
|
|
|||
|
vom
|
|||
|
|
|||
|
13. April 1986 (BGBl I S. 393) eingeführten Vorschrift des § 454b Abs. 2
|
|||
|
Satz 1 Nr. 2 StPO ist die Vollstreckung mehrerer nacheinander zu vollstreckender zeitiger Freiheitsstrafen grundsätzlich zum Zweidrittelzeitpunkt zu
|
|||
|
unterbrechen. Die Regelung dient dem Zweck, hinsichtlich der Reste aller
|
|||
|
Strafen eine einheitliche Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung
|
|||
|
zu ermöglichen (vgl. Regierungsentwurf in BTDrucks. 10/2720 S. 15; Bericht
|
|||
|
des Rechtsausschusses des Bundestages in BTDrucks. 10/4391 S. 19).
|
|||
|
10
|
|||
|
|
|||
|
aa) Aufgrund dieser insoweit eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers scheidet zunächst – was im angefochtenen Beschluss auch nicht verkannt wird – die vom Beschwerdegegner vorrangig erstrebte vollständige
|
|||
|
|
|||
|
-6-
|
|||
|
|
|||
|
Vorabvollstreckung der nicht zurückstellungsfähigen Strafe nach Änderung
|
|||
|
der Vollstreckungsreihenfolge (§ 43 Abs. 4 StVollstrO) zwingend aus.
|
|||
|
bb) § 454b Abs. 2 StPO ermöglicht eine Unterbrechung der Vollstre-
|
|||
|
|
|||
|
11
|
|||
|
|
|||
|
ckung zum Zweidrittelzeitpunkt lediglich zum Zweck der Vollstreckung weiterer Freiheitsstrafen. Die Vorschrift schafft hingegen nicht die Grundlage, die
|
|||
|
Strafvollstreckung zur Ermöglichung einer Therapie nach Zurückstellung der
|
|||
|
Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zu unterbrechen. Hätte der Gesetzgeber
|
|||
|
die zuletzt genannte Möglichkeit eröffnen wollen, so wäre eine ausdrückliche
|
|||
|
Regelung erforderlich gewesen. Denn ein Verurteilter, der sich gemäß § 35
|
|||
|
BtMG einer Therapie unterzieht, befindet sich nicht mehr im Strafvollzug.
|
|||
|
Dies verdeutlicht der Wortlaut von § 35 Abs. 1 BtMG. Danach wird die Vollstreckung der Strafe „zurückgestellt“, die Strafe mithin gerade nicht vollstreckt. Dementsprechend gehört die Therapiezeit nicht zur Strafvollstreckung im eigentlichen Sinne. Vielmehr ist sie nach § 36 BtMG auf die Strafe
|
|||
|
anzurechnen.
|
|||
|
12
|
|||
|
|
|||
|
b) Die Vollstreckungsunterbrechung nach § 454b Abs. 2 StPO belässt
|
|||
|
die jeweils von ihr betroffene Strafe weiterhin im Stadium der Vollstreckung.
|
|||
|
Sie ist deshalb eine „zu vollstreckende“ im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2
|
|||
|
BtMG.
|
|||
|
|
|||
|
13
|
|||
|
|
|||
|
Die Unterbrechung stellt eine vom Gesetzgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend angeordnete Verfahrensmaßnahme dar, die für
|
|||
|
– vorweggenommene (vgl. KG aaO) – prognostische Erwägungen keinen
|
|||
|
Raum lässt. Ihr alleiniger Zweck ist es, nach weiterer Vollstreckung mindestens einer Strafe im weiteren Verlauf die einheitliche Entscheidung über die
|
|||
|
Aussetzung der Reststrafen zu ermöglichen (vgl. oben lit. a). Das Vollstreckungsstadium dauert demnach hinsichtlich sämtlicher betroffener Strafen
|
|||
|
bis zu dieser (einheitlichen) Entscheidung fort. Beendet wird die Vollstreckung erst mit der (positiven) Entscheidung nach § 57 StGB, durch die – unter dem Vorbehalt der Legalbewährung – auf einen Teil der Strafvollstre-
|
|||
|
|
|||
|
-7-
|
|||
|
|
|||
|
ckung verzichtet wird (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 57
|
|||
|
Rdn. 2), oder nach vollständiger Vollstreckung der jeweiligen Strafe.
|
|||
|
14
|
|||
|
|
|||
|
c) Auch der Normzweck des § 35 Abs. 6 BtMG spricht dafür, die Zurückstellung einer Strafe erst nach der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung einer nicht zurückstellungsfähigen Strafe zu ermöglichen.
|
|||
|
|
|||
|
15
|
|||
|
|
|||
|
§ 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG will verhindern, dass ein erfolgreich therapierter Verurteilter nach Beendigung der Therapie wieder in den Strafvollzug gelangt, weil dadurch der Behandlungserfolg wieder gefährdet werden könnte
|
|||
|
(vgl. Kornprobst aaO § 35 BtMG Rdn. 215). Eine solche Gefahr ist in den
|
|||
|
betroffenen Fällen nicht auszuschließen. Dies folgt in erster Linie daraus,
|
|||
|
dass für die Prognose im Rahmen der Reststrafenaussetzung nach § 36
|
|||
|
Abs. 1 Satz 3 BtMG gegenüber der allgemeinen Regelung nach § 57 Abs. 1
|
|||
|
StGB durch die Sucht des Verurteilten bedingte Besonderheiten gelten; namentlich kann das Vorleben des Verurteilten eine geringere Rolle spielen
|
|||
|
(vgl. Weber, BtMG 3. Aufl. § 36 Rdn. 58 ff.; Kornprobst aaO § 36 Rdn. 50 ff.;
|
|||
|
Körner aaO § 36 Rdn. 62 ff.). Es ist deshalb denkbar, dass die Prognose hinsichtlich der Begehung von Straftaten aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit im Hinblick auf die erfolgreich durchlaufene Therapie positiv ausfällt,
|
|||
|
wohingegen die Legalbewährung des betroffenen (Vielfach-) Täters aufgrund
|
|||
|
dessen Neigung, auch unabhängig von seiner Drogensucht Straftaten zu
|
|||
|
begehen, negativ zu beurteilen ist. Überdies sind in der Regel verschiedene
|
|||
|
Spruchkörper zuständig (bei der Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB
|
|||
|
gemäß § 462a StPO zumeist die Strafvollstreckungskammer; bei der Reststrafenaussetzung nach § 36 BtMG gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG das
|
|||
|
Gericht des ersten Rechtszuges), so dass auch deswegen divergierende
|
|||
|
Entscheidungen zu besorgen sind. Es besteht mithin das nicht nur theoretische Risiko, dass der erfolgreich Therapierte – was § 35 Abs. 6 BtMG gerade verhindern will – erneut in den Strafvollzug gelangt.
|
|||
|
|
|||
|
-8-
|
|||
|
|
|||
|
16
|
|||
|
|
|||
|
d) Eine analoge Anwendung des § 454b Abs. 2 StPO mit Blick auf die
|
|||
|
nach der Zurückstellung erfolgende Therapie (so Schöfberger NStZ 2005,
|
|||
|
441, 442) scheidet aus. Es ermangelt bereits einer erkennbar planwidrigen
|
|||
|
Regelungslücke. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers kann – bei nachvollziehbaren Ergebnissen – vielmehr auch abgeleitet werden, dass er in
|
|||
|
Fallgestaltungen wie der hier zu beurteilenden der Einheitlichkeit der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung den Vorrang einräumt.
|
|||
|
|
|||
|
17
|
|||
|
|
|||
|
2. Eine weitere Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen ist
|
|||
|
nicht erforderlich. Der Senat entscheidet deshalb gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1
|
|||
|
FamFG in der Sache selbst.
|
|||
|
|
|||
|
18
|
|||
|
|
|||
|
3. Die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Festsetzung des
|
|||
|
Geschäftswerts unterliegt – weil unanfechtbar (§ 30 Abs. 3 Satz 2 KostO) –
|
|||
|
nicht der Aufhebung. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass sich diese in
|
|||
|
Fällen wie dem hier zu beurteilenden regelmäßig am Mindestwert zu orientieren hat (vgl. Kissel/Mayer, GVG 6. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 7; Schoreit in KK
|
|||
|
6. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 7).
|
|||
|
|
|||
|
Brause
|
|||
|
|
|||
|
Solin-Stojanović
|
|||
|
Jäger
|
|||
|
|
|||
|
König
|
|||
|
|
|||
|
Schaal
|
|||
|
|
|||
|
|