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5 StR 128/04
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 19. April 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Totschlags
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2004
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beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Neuruppin vom 11. Dezember 2003 nach
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§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
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StPO als unbegründet verworfen.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
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Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
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des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht
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zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
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Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der
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Sachrüge begründete Revision des Angeklagten erzielt einen Teilerfolg. Sie
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ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
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1. Der Angeklagte und sein Opfer H
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waren aus Vietnam stam-
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mende Asylbewerber. Im wesentlichen auf Grund der Einlassung des Angeklagten und des Gutachtens der rechtsmedizinischen Sachverständigen hat
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das Landgericht folgenden Tathergang festgestellt: Nach einem Streit über
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die Zulässigkeit des Konsums von Alkohol und Drogen drohte der alkoholi-
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sierte H
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dem Angeklagten, ihn nicht mehr im Heim für Asylbewerber
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oder in Berlin wohnen zu lassen. H
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schlug dem Angeklagten eine ge-
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füllte Thermoskanne gegen die Stirn, ohne eine erhebliche Verletzung zu
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bewirken. Der Angeklagte erfaßte zur Abwehr weiterer Angriffe ein unter der
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Couch befindliches Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 18 cm und
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kündigte dessen Einsatz für den Fall weiterer Schläge an. H
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setzte sei-
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ne Angriffe mit der Kanne fort. Der Angeklagte versuchte mit der linken Hand
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den Schlag abzuwehren und stieß mit dem Messer 10 cm tief – nicht tödlich – in den linken Oberbauch des Angreifers. Während eines folgenden Gerangels versuchte H
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weiter, den Angeklagten mit der Kanne auf den
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Kopf zu schlagen. Schließlich obsiegte der Angeklagte, dem es gelungen
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war, seinen Gegner in Richtung Zimmertür zu schieben und ihm die Kanne
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aus der Hand zu schlagen. Kurz drauf verlor H
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das Gleichgewicht; er
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griff reflexartig mit der rechten Hand an den Nacken des Angeklagten und
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zog diesen im Fallen mit zu Boden. Der Angeklagte stieß dann – mit bedingtem Tötungsvorsatz – mit voller Wucht das Messer in seiner ganzen Länge
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über dem unteren Brustbeinteil in den Bauch des H
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. Nicht mehr be-
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herrschbare innere Blutungen führten noch in der Tatnacht zum Tod des
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Opfers.
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2. Das Landgericht hat den ersten Messerstich als durch Notwehr
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gerechtfertigt angesehen. Die – für den tödlichen Messerstich – auf ein Unfallgeschehen abhebende Einlassung des Angeklagten hat es mit rechtsfehlerfreien Feststellungen widerlegt. Dagegen begegnet die Begründung, mit
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der das Schwurgericht die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213
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StGB verneint hat, durchgreifenden Bedenken.
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Das Landgericht hat darauf abgestellt, daß der – eine willentliche
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Verletzung verneinenden – Einlassung des Angeklagten keine Anhaltspunkte
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dafür zu entnehmen seien, daß der Angeklagte durch die Mißhandlung und
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den Versuch weiterer Mißhandlungen zum Zorn gereizt war. Damit stützt sich
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das Schwurgericht zu Unrecht auf die in diesem Punkt als widerlegt angese-
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henen Angaben des Angeklagten (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Oktober 1998
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– 2 StR 442/98) und unterläßt es, den fehlerfrei festgestellten Sachverhalt
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eines vorsätzlichen Tötungsdelikts auch im Hinblick auf eine für das Maß der
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Schuld relevante Motivation des Angeklagten zu würdigen. Der Umstand,
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daß der Angeklagte zunächst berechtigt Notwehr ausgeübt hatte, hindert
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nicht die Anwendung der ersten Alternative des § 213 StGB (BGH
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NStZ 2001, 477, 478); unmittelbar anschließend setzte das Opfer sogar noch
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seine Angriffe fort und zog den Angeklagten mit zu Boden. Der dann mit großer Heftigkeit vom Angeklagten geführte tödliche Stich dürfte – nicht fernliegend – dann auch aus spontanem Zorn über diese weiteren Angriffe geführt
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worden sein (vgl. BGH aaO m. w. N.).
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3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß bei rechtsfehlerfreier
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Prüfung des § 213 StGB das Schwurgericht zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Über die Straffrage muß daher erneut entschieden werden. Eine
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Heranziehung generalpräventiver Erwägungen liegt hier fern (vgl. BGHR
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StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 3 und 7).
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Harms
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Basdorf
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Brause
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Gerhardt
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Schaal
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