Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/4_str___5-02.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

50 lines
No EOL
1.3 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 5/02
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2002 beschlossen:
Dem Nebenkläger Christian K.
stanz Rechtsanwältin M.
wird für die Revisionsin-
aus Münster als Beistand be-
stellt.
Gründe:
Der Antrag des Nebenklägers, ihm auch für das Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M.
zu gewäh-
ren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1
StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397 a Abs. 2
StPO kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Hier sind
diese Voraussetzungen erfüllt (§ 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn bereits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wäre, da diese über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß
-3-
des Verfahrens fortwirkt (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2). Das Landgericht hatte dem Nebenkläger jedoch lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und
ihm Rechtsanwältin M.
Tepperwien
beigeordnet (Bd. I Bl. 170 R).
Kuckein
Ernemann
Solin-Stojanoviæ
Sost-Scheible