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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 99/18
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vom
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17. Oktober 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2018 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Arnsberg vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
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Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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ECLI:DE:BGH:2018:171018B4STR99.18.0
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-2-
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Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
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Senat:
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1. Die Verfahrensbeanstandung eines Verstoßes gegen § 247 Satz 1 und
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Satz 2 StPO ist unbegründet. Die in Anwendung dieser Vorschriften erfolgte Entfernung des Angeklagten für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin umfasste
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auch die der Vernehmung vorangegangene Belehrung der Nebenklägerin gemäß
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§ 57 StPO über ihre Wahrheitspflicht und die Möglichkeit ihrer Vereidigung. Denn die
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Belehrung nach § 57 StPO steht – sofern sie nicht sogar als dem Vernehmungsbegriff im Sinne des § 247 StPO zugehörig anzusehen ist – jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Vernehmung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober
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1971 – 5 StR 492/71, bei Dallinger, MDR 1972, 199; Beschluss vom 18. Mai 1995
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– 1 StR 247/95, Rn. 2 [jeweils für Belehrungen nach § 52 StPO]; Becker in Löwe/
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Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 247 Rn. 34; Frister in SK-StPO, 5. Aufl., § 247 Rn. 28;
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Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 247 Rn. 6).
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2. Die weitere Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen
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Art. 6 Abs. 3 d) EMRK in Verbindung mit § 247a StPO geltend macht, ist zwar nicht
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schon in unzulässiger Weise erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet, da der
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Beschluss des Landgerichts, mit dem es – unter Berücksichtigung des jugendlichen
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Alters und der Persönlichkeit der Nebenklägerin – eine audiovisuelle Vernehmung
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der Nebenklägerin nach § 247a StPO abgelehnt hat, nicht zu beanstanden ist.
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3. Auch die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist nicht bereits unzulässig. Sie ist indes aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in der Sache unbegründet.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Bender
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Cierniak
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Feilcke
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