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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 98/04
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vom
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8. April 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betrugs
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2004 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Paderborn vom 15. Dezember 2003 wird mit der Maßgabe als
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unbegründet verworfen, daß der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Kissingen vom
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7. Februar 2002 angeordneten Nebenstrafe (Fahrverbot) und
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Maßregel (Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis) entfällt,
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weil sich beide Anordnungen bereits bei Erlaß des angefochtenen
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Urteils infolge Zeitablaufs erledigt hatten (vgl. Rissing-van Saan
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in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 56 f.). Im übrigen hat die Nachprüfung
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des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Maatz
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Kuckein
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Ernemann
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Athing
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Sost-Scheible
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