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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 98/04
vom
8. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Paderborn vom 15. Dezember 2003 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, daß der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Kissingen vom
7. Februar 2002 angeordneten Nebenstrafe (Fahrverbot) und
Maßregel (Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis) entfällt,
weil sich beide Anordnungen bereits bei Erlaß des angefochtenen
Urteils infolge Zeitablaufs erledigt hatten (vgl. Rissing-van Saan
in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 56 f.). Im übrigen hat die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maatz
Kuckein
Ernemann
Athing
Sost-Scheible