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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 94/03
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vom
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24. April 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betrugs u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2003 gemäß
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§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
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I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen vom 18. Oktober 2002 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
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II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Straftaten, vornehmlich Betrugs- und Diebstahlsdelikten, unter Einbeziehung von Strafen aus
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einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei
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Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die,
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wie der Revisionsantrag und dessen Begründung deutlich machen, wirksam
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auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat mit der allein erhobenen Sachrüge
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Erfolg.
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Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt
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hat, hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl nicht erkennbar bedacht, daß
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die indizielle Wirkung von Regelbeispielen (hier: §§ 243 Abs. 1 Nr. 3 und 263
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Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) durch andere Strafzumessungsfaktoren, die die Regelwirkung entkräften, dergestalt kompensiert werden kann, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist. Insbesondere kann auch das Vorliegen
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des vom Landgericht dem Angeklagten zugebilligten vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB jedenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen Anlaß geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGHR BtMG § 29
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Abs. 3 Strafrahmenwahl 1 ff.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 92
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m.w.N.). Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
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Der neue Tatrichter wird die Frage einer erheblich verminderten
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Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut zu prüfen haben (zur Minderung der
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Schuldfähigkeit bei „Spielsucht“ oder „Spielleidenschaft“ vgl. BGHR StGB § 21
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seelische Abartigkeit 7, 8 und 17). Hierbei wird er sich – auch wenn er dem
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gehörten Sachverständigen folgt – in eigener Verantwortung mit dem Gutachteninhalt auseinanderzusetzen und die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen,
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an
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die
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die Schlußfolgerungen des Gutachtens anknüpfen, auf eine durch das Revisionsgericht nachprüfbare Weise darzulegen haben (vgl. Tröndle/Fischer aaO
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§ 20 Rdn. 65 mit zahlr. Nachw.).
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Maatz
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Richter am Bundesgerichtshof Dr.h.c.Detter und
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Richterin am Bundesgerichtshof Solin-
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sind urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb
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an der Unterschriftsleistung verhindert.
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Maatz
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Ernemann
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Sost-Scheible
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