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2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 94/03
vom
24. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2003 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen vom 18. Oktober 2002 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Straftaten, vornehmlich Betrugs- und Diebstahlsdelikten, unter Einbeziehung von Strafen aus
einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei
Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die,
wie der Revisionsantrag und dessen Begründung deutlich machen, wirksam
auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat mit der allein erhobenen Sachrüge
Erfolg.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt
hat, hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl nicht erkennbar bedacht, daß
die indizielle Wirkung von Regelbeispielen (hier: §§ 243 Abs. 1 Nr. 3 und 263
-3-
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) durch andere Strafzumessungsfaktoren, die die Regelwirkung entkräften, dergestalt kompensiert werden kann, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist. Insbesondere kann auch das Vorliegen
des vom Landgericht dem Angeklagten zugebilligten vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB jedenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen Anlaß geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGHR BtMG § 29
Abs. 3 Strafrahmenwahl 1 ff.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 92
m.w.N.). Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Der neue Tatrichter wird die Frage einer erheblich verminderten
Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut zu prüfen haben (zur Minderung der
Schuldfähigkeit bei „Spielsucht“ oder „Spielleidenschaft“ vgl. BGHR StGB § 21
seelische Abartigkeit 7, 8 und 17). Hierbei wird er sich auch wenn er dem
gehörten Sachverständigen folgt in eigener Verantwortung mit dem Gutachteninhalt auseinanderzusetzen und die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen,
an
die
-4-
die Schlußfolgerungen des Gutachtens anknüpfen, auf eine durch das Revisionsgericht nachprüfbare Weise darzulegen haben (vgl. Tröndle/Fischer aaO
§ 20 Rdn. 65 mit zahlr. Nachw.).
Maatz
Richter am Bundesgerichtshof Dr.h.c.Detter und
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-
  
sind urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb
an der Unterschriftsleistung verhindert.
Maatz
Ernemann
Sost-Scheible